Ab Montag: Was die neue Corona-Verordnung für Auswirkungen auf den Landkreis Ludwigsburg hat

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LUDWIGSBURG. Seine neue Corona-Verordnung hat das Land Baden-Württemberg am Sonntag erlassen. Sie tritt am Montag (08.03.21) in Kraft und sieht abhängig vom Infektionsgeschehen auf Landkreisebene die stufenweise Öffnung vieler geschlossener Bereiche vor. Je nachdem, ob das Infektionsgeschehen im jeweiligen Landkreis nach den Feststellungen seines Gesundheitsamts bei über 100, bei unter 100, bei unter 50 oder bei unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt, sind Lockerungsmaßnahmen mit verschiedenem Umfang vorgesehen. Nimmt das Infektionsgeschehen hingegen wesentlich zu, sind Lockerungsschritte auch wieder zurückzunehmen oder Maßnahmen sogar zu verschärfen.

Im Landkreis Ludwigsburg liegt die 7-Tages-Inzidenz derzeit bei 50,6 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (Stand: 07.03 – 16Uhr). Damit erfolgt im Landkreis Ludwigsburg unter anderem die beschränkte Öffnung des Einzelhandels („click and meet“) und des Kulturbereichs. Zusätzliche Lockerungen sind außerdem zum Beispiel für Buchhandlungen, Gärtnereien, Blumenläden und Baumärkte vorgesehen. Erlaubt sind wieder körpernahe Dienstleistungen und bestimmte Angebote des Amateur- und Individualsports. Ab sofort sind zudem wieder Treffen von bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten möglich.

Landrat Allgaier bittet die Bevölkerung, weiter die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. „Wenn wir weiterhin achtsam sind und uns an die AHA-Regeln halten, bin ich zuversichtlich, dass wir weitere Öffnungsschritte zeitnah veranlassen können“, so der Landrat. Die Corona-Verordnung sieht vor, dass bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 50 weitere wesentliche Lockerungen möglich sind, beispielsweise die vollständige Öffnung des Einzelhandels oder im Bereich der Kultur- und Sportgestaltung.

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Der Landkreis Ludwigsburg war mit seinem Inzidenzwert in den letzten Tagen meist um den sogenannten Schwellenwert von 50. Um die Stabilität im Sinne der Corona-Verordnung zu erreichen, ist es notwendig, an fünf Tagen aufeinanderfolgend unter dem Wert von 50 zu liegen.

red

Quelle: Landratsamt Ludwigsburg