Bankeinzahlungen nur noch mit Herkunftsnachweis

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LUDWIGSBURG/BRÜSSEL – Zur gezielten Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat die Europäische Union Barzahlungen begrenzt: Ab dem 08. August 2021 verlangt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro die Vorlage eines aussagekräftigen Belegs als Herkunftsnachweis über den Einzahlungsbetrag. Diese Vorgabe gilt für alle Banken und Sparkassen in Deutschland und ist ab diesem Datum auch beispielsweise für die Kreissparkasse Ludwigsburg (KSKLB) bindend. Darauf wies das Ludwigsburger Geldinstitut am Freitag in einer Pressemitteilung hin.

Das bedeutet, dass Privatkunden künftig bei Einzahlungen von mehr als 10.000 Euro auf ein eigenes Konto einen geeigneten Beleg über die Herkunft des Geldes vorzulegen oder unverzüglich nachzureichen haben. Dies gilt auch bei Einzahlungen in mehreren Teilbeträgen, wenn die Summe der Teilbeträge 10.000 EUR überschreitet. Bei bestimmten Kundengruppen, bei denen regelmäßig höhere Bartransaktionen zum Geschäftsmodell gehören (z. B. Einzelhandel, der abends seine Tageskasse einzahlt), kann nach entsprechender Prüfung von der Hereinnahme eines Herkunftsnachweises abgesehen werden, so die KSKLB.

Bei sonstigen Bartransaktionen (z.B. Edelmetallankauf, Sortengeschäfte), die nicht bei der Hausbank vorgenommen werden, ist ein entsprechender Herkunftsnachweis bereits ab einem Betrag von 2.500 EUR erforderlich. Sofern der Herkunftsnachweis bei einem solchen Gelegenheitsgeschäft vom Kunden nicht geführt werden kann, muss das Institut das Geschäft ablehnen, so die Bank weiter.

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Geeignete Belege können nach Auskunft der BaFin insbesondere sein:

  • Ein aktueller Kontoauszug bzgl. eines Kontos des Kunden bei einer anderen Bank oder Sparkasse, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
  • Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank oder Sparkasse,
  • ein Sparbuch des Kunden, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
  • Verkaufs- und Rechnungsbelege (z. B. Belege zu einem Auto- oder Edelmetallverkauf),
  • Quittungen über Sortengeschäfte,
  • letztwillige Verfügung, Testament, Erbschein oder ähnliche Erbnachweise,
  • Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen.

red