Stück für Stück werden die Coronavirus-Maßnahmen gelockert, der Einzelhandel kehrt langsam in die Normalität zurück. Auch andere Betriebe sind bald wieder für ihre Kunden da. Möglicherweise müssen Arbeitnehmer deshalb länger arbeiten – wenn sie im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung zu Überstunden verpflichtet sind.
Grundsätzlich gilt laut dem Rechtsportal anwaltauskunft.de: Das Arbeitszeitgesetz verhindert unbegrenzte Mehrarbeit. Arbeitnehmer dürfen von Montag bis Samstag je acht Stunden arbeiten. Das sind maximal 48 Stunden pro Woche. Selbst wenn Überstunden vertraglich geregelt, also erlaubt sind, muss der Betriebsrat zustimmen – sollte das Unternehmen einen haben.
Das Arbeitszeitgesetz lässt zwar auch zehn Stunden Arbeit pro Tag zu. “Diese zusätzlichen Stunden müssen dann aber innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen werden, und zwar durch Freizeit; lediglich in einem Tarifvertrag können andere Ausgleichszeiträume festgelegt werden”, sagt Rechtsanwältin Dr. Barbara Reinhard von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Verpflichtet der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung die Beschäftigten nicht zu Überstunden, dürfen sie sich weigern, nach Feierabend länger zu bleiben. Nur in Notfällen wie einem Serverausfall oder einem Brand sind sie dazu verpflichtet. Wie Überstunden vergütet werden, ist gesetzlich nicht näher geregelt. Es ist eine Frage für den Arbeits- oder Tarifvertrag.
Doch was sagt das Arbeitsrecht, wenn die Beschäftigten gar nicht mehr arbeiten sollen, sondern nur zu einer anderen Zeit? “Wenn die Arbeitszeiten nicht fest im Arbeitsvertrag vereinbart sind, legt sie der Arbeitgeber fest”, sagt Rechtsanwältin Nathalie Oberthür von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.
Andreas Reiners