Mit zunehmendem Alter wird das Eigenheim für viele Menschen zur Last. Sie wollen sich dann schnell von ihrer Immobilie trennen. Doch die meisten Eigentümer wissen nicht, ob sie die eigene Immobilie verschenken oder vererben sollen. Was also tun?
Eine schenkweise Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten kann eine Alternative zum Vererben sein. Auch eine Kombination aus beiden Vorgehensweisen ist denkbar. Beweggründe hierfür können neben der Vermeidung von Erbschaftssteuer, das Ausnutzen von steuerlichen Freibeträgen oder auch ein etwaiger drohender Sozialhilferegress sein.
“Welcher Weg der richtige ist, hängt von zahlreichen Aspekten ab. Eine eingehende rechtliche und steuerliche Beratung ist hier unabdingbar”, so Dr. Felix Ungerer, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg.
Möchte der Schenker das Eigenheim übertragen, aber dennoch in der Immobilie wohnen bleiben oder anderweitig Nutzen daraus ziehen, können rechtliche Vorkehrungen getroffen werden: Neben einem vertraglichen Rückforderungsrecht kann sich der Schenker auch Nutzungsrechte, wie etwa ein lebenslanges Wohnrecht, als Absicherung vorbehalten.
Ist ein Rückforderungsrecht vereinbart, kann der Schenker unter bestimmten Voraussetzungen das Geschenk zurückfordern. Üblicherweise werden in einer solchen Klausel Situationen wie der Tod des Beschenkten, Insolvenz, Zwangsversteigerung oder Scheidung geregelt.
Möchte der Schenker das Geschenk noch enger “an der Leine lassen”, wird ein Rückforderungsrecht auch für den Fall vereinbart, dass der Beschenkte die Immobilie ohne Zustimmung des Schenkers veräußert oder belastet.
Ohne diese Klausel blieben dem Schenker nur die gesetzlich verankerten Rückforderungsrechte bei eigener Verarmung oder wegen “groben Undanks” des Beschenkten, deren tatbestandliche Voraussetzungen sehr streng sind.
Das vertraglich vereinbarte Rückforderungsrecht wird meist im Grundbuch durch eine sogenannte Vormerkung abgesichert.
Ralf Loweg