Geschenke auf Pump: Vorsicht Fallstricke

Größer, schöner, teurer: Jahr für Jahr geben die Deutschen mehr Geld für Weihnachts-Geschenke aus. Und das oft auch auf Pump, schließlich lockt der Einzelhandel häufig mit vermeintlich günstigen Finanzierungsangeboten, um Fernseher, Laptop oder Konsole zu kaufen. Doch Vorsicht: Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz können aber genau diese Angebote kostenträchtige Fallstricke bergen und zu einem finanziellen Bumerang werden. 

Soll heißen: Egal ob Null-Prozent-Finanzierung, Sofortfinanzierung oder verlockend klingende Ratenzahlungen – es handelt sich immer um eine Wunscherfüllung auf Kredit. Und Kredite gibt es grundsätzlich nicht geschenkt.

Der Händler kooperiert dafür mit einem Kreditinstitut und vermittelt dem Kunden in seinen Verkaufsräumen einen Kreditvertrag seines Kooperationspartners. Der Käufer wird so zum Kreditnehmer und Vertragspartner der Bank – mit allen Risiken und Pflichten. Nur wenn das eigene Budget vorher auf die zusätzliche Belastung abgeklopft worden ist, sollte die angebotene Ratenzahlung angenommen werden. Denn auch die günstigste Konsumfinanzierung wird zur teuren Angelegenheit, wenn die Raten nur aus dem Dispokredit des Girokontos gezahlt werden können. 

Die Experten raten, alle Vertragsunterlagen vor einer Unterschrift zu prüfen. Häufig werden bei einem finanzierten Kauf zum Beispiel sogenannte Restschuldversicherungen oder auch Garantieverträge oder -verlängerungen angeboten. Da gilt es genau zu überlegen, ob das im Einzelfall sinnvoll ist. Denn häufig sind diese überteuert oder überflüssig.

Weiterer möglicher Fallstrick: Manchmal ist der angebotene, günstige Zinssatz nur für eine begrenzte Zeit gültig und die vereinbarte Rate reicht nicht aus, um den Kredit innerhalb dieser Zeit abzuzahlen. Eine teure Anschlussfinanzierung ist dann die Folge.

Andreas Reiners

Warnung vor unseriösen Spendensammlern

In der Vorweihnachtszeit wird in sozialen Netzwerken, an der Haustür, auf der Straße oder per Briefpost verstärkt zu Spenden aufgerufen. Doch nicht jeder, der Spenden sammelt, tut dies zum Wohle Dritter. Es tummeln sich immer wieder Betrüger unter den Spendensammlern, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen die Hilfsbereitschaft schamlos ausnutzen und Verbrauchern das Geld aus der Tasche ziehen. Die Verbraucherzentrale und das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz geben einige Tipps, wie Sie wahre Wohltäter von dubiosen Sammlern unterscheiden können.

Seriöse Organisationen veröffentlichen jährlich einen Geschäftsbericht. Darin wird erläutert, wofür das gespendete Geld oder die Mitgliedsbeiträge tatsächlich ausgegeben werden. Dort sollte klar angegeben sein, wie viel Geld in die Verwaltung und in die Werbung fließt und wie viel tatsächlich dem guten Zweck zukommt. Letzteres sollte den größten Teil ausmachen, etwa 60 bis 65 Prozent.

Nicht jede professionell gestaltete Internetseite ist eine Garantie für die Seriosität einer Spendenorganisation. Ein Blick ins Impressum sollte Aufschluss darüber geben, wo sich der Sitz der Organisation befindet und ob es einen Ansprechpartner gibt. Bei Zweifeln sollte die Satzung oder der Jahresbericht angefordert werden.

Viele unseriöse Organisationen geben sich mit einer einmaligen Spende nicht zufrieden und drängen auf Abschluss einer Mitgliedschaft. Durch die Mitgliedschaft verpflichtet man sich über einen längeren Zeitraum zu dauerhaften Spenden.

Bei solchen Konstellationen sollte man sich absolut sicher sein, dass man dieser Organisation tatsächlich etwas spenden will. Denn Achtung: Auch wenn solche Mitgliedschaften an der Haustür abgeschlossen werden, steht Verbrauchern kein Widerrufsrecht zu, so dass der Vertrag erfüllt werden muss.

Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) vergibt an förderungswürdige Organisationen auf Basis einer jährlichen Prüfung ein Spenden-Siegel. Allerdings: Geprüft werden nur Hilfswerke, die mindestens 25.000 Euro an Spenden in den vergangenen zwei Geschäftsjahren erhalten haben, sich selbst beim DZI für eine Prüfung melden und außerdem die Kosten hierfür zahlen. Kleinere Organisationen können das oft nicht leisten.

Wenn ein Verein in der Liste fehlt, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass er unseriös ist. Trägt ein Spendenaufruf den DZI-Sternenkranz, ist hingegen garantiert, dass die Organisation eindeutig und sachlich wirbt, sparsam wirtschaftet und nachprüfbar ausweist, wie das Geld der Spender verwendet wird.

Ralf Loweg

Sparen durch Krankenkassen-Wechsel

Die Zahl ist erschreckend hoch: 4,5 Milliarden Euro haben gesetzlich Krankenversicherte im Jahr 2019 verschenkt – ganz einfach, weil sie nicht ihre Krankenkasse gewechselt haben. Das hat das Vergleichsportal Check24 errechnet.

Diese Summe ergibt sich aus einer einfachen Multiplikation. Denn im Schnitt verlangen die Kassen aktuell 0,99 Prozent Zusatzbeitrag. “Wären alle gesetzlich Versicherten zur günstigsten bundesweit tätigen Kasse mit 0,39 Prozent Zusatzbeitrag gewechselt, hätten sie 4,5 Milliarden Euro gespart”, so die Experten.

Mit einem Kassenwechsel senken Verbraucher ihren Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung laut Dr. Ansgar Lamersdorf von Check24 am zuverlässigsten. Je nach Bundesland könnten sie dabei aus mindestens 42 öffentlich zugänglichen Krankenkassen auswählen. Am stärksten profitierten 2019 Versicherte in Brandenburg vom Wettbewerb. Denn dort verlangt die günstigste Kasse nur 0,39 Prozent Zusatzbeitrag, die teuerste aber 2,5 Prozent.

Wieder ein Rechenexempel: In diesem Fall kann ein gesetzlich Versicherter mit einem Jahreseinkommen von 54.450 Euro bei einem Krankenkassenwechsel bis zu 574 Euro im Jahr sparen. Bei 30.000 Euro sind es immer noch 317 Euro.

Rudolf Huber

Richtiges Heizen will gelernt sein

Wenn es draußen stürmt und schneit, freuen sich viele Menschen auf eine warme Wohnung. Doch jeder hat seine ganz persönliche Wohlfühl-Temperatur. Doch welche Raumtemperatur ist wirklich gesund und dabei gut für die Umwelt und den Geldbeutel? Und was hat dies mit der Körpertemperatur zu tun?

Experten befürworten beispielsweise 20 bis 23 Grad Celsius im Wohnzimmer, wo wir uns tagsüber aufhalten, 17 bis 20 Grad Celsius im Schlafzimmer, wo wir meist unter einer warmen Decke liegen, und 18 bis 20 Grad Celsius in der Küche, wo wir uns bewegen und deshalb die Temperatur etwas niedriger sein kann. Fakt ist, dass jedes Grad, das weniger geheizt wird, etwa sechs Prozent Heizenergie spart und damit auch den CO2 Ausstoß reduziert.

Wieso aber fühlen wir uns nicht am wohlsten, wenn die Außentemperatur unserer Körpertemperatur gleicht? Ein gesunder Mensch hat eine Körperkerntemperatur von 36,3 bis 37,4 Grad Celsius. Nur bei dieser Temperatur können alle Organe optimal funktionieren. Da der Körper arbeitet, wird auch kontinuierlich neue Wärme produziert. Kann bei Hitze nicht mehr ausreichend Wärme an die Luft abgegeben werden, reagiert der menschliche Körper mit Schwitzen, um sich Kühlung zu verschaffen. Ist es dagegen zu kalt, zittern die Muskeln, um mehr Wärme zu erzeugen. Eine Umgebungstemperatur von 20 bis 25 Grad Celsius ist ideal, weil dann genau so viel Wärme abgegeben wird, wie der Körper im Normalzustand produziert.

Es ist gar nicht so einfach, im ganzen Zuhause für das perfekte Wohlfühlklima zu sorgen und gleichzeitig Energie zu sparen. Smart-Home-Systeme können helfen. Sie sorgen mit smarten Thermostaten dafür, dass jeder Raum des Hauses zur richtigen Zeit die perfekte Temperatur hat. Einzelne Räume können je nach Nutzung unterschiedlich beheizt werden. Eine große Energie-Ersparnis versprechen dabei automatische Zeitsteuerungen der smarten Thermostate.

Ralf Loweg

Tatort Treppenhaus

Manchmal sind es nur Kleinigkeiten, die bei Mietern für großen Ärger sorgen können. Tatort Treppenhaus: Wer anfängt, dort Regale aufzustellen oder seine Schuhsammlung zu präsentieren, der bekommt Schwierigkeiten. Ein Ständer mit Blumentöpfen kann allerdings nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS durchaus erlaubt sein.

Der Fall: Eine Wohnungseigentümerin platzierte an verschiedenen Stellen im Treppenhaus ihre Blumentöpfe und andere, kleinere Dekorationsgegenstände. Den Mitbewohnern gefiel das gar nicht, sie forderten eine Entfernung des eigenmächtig angebrachten “Schmucks”. Die Hausordnung traf in dieser Hinsicht keine eindeutige Regelung, am Ende mussten sich zwei Gerichtsinstanzen damit befassen.

Das Urteil: Es handle sich um “ein sozialadäquates Verhalten”, wenn jemand für ein wenig Grün im Treppenhaus sorge, befanden die Zivilrichter am Landgericht. Hier liege alles im Rahmen des Üblichen, zumal auch keine anstößigen Objekte gezeigt oder Rettungswege verengt würden. Und: Den anderen Eigentümern bleibe es unbelassen, selbst ebenfalls Pflanzen aufzustellen.

Ralf Loweg

Unerwartete Gebühren an Geldautomaten

Verbraucherschützer warnen: An bestimmten Geldautomaten des Verbundes “Cashgroup” kann das Geldabheben teuer werden. Als Kunden der Cashgroup, einem Bankenverbund, zu dem auch die Postbank gehört, waren sie im Glauben, dort kostenlos Bargeld zu erhalten. Hintergrund ist eine Kooperation des Geldautomatenbetreibers Cardpoint mit der Postbank.

Wie die Verbraucherzentrale mitteilt, hat die Postbank in Kooperation mit dem größten Geldautomatenbetreiber in Deutschland – Cardpoint – seit Ende 2018 zahlreiche neue Geldautomaten aufgestellt. An den Automaten ist ein großer Sticker mit dem Postbank-Logo angebracht. Kostenlos Bargeld mit der Girocard erhalten dort nur Kunden der Postbank. Die Automaten stehen mitunter an stark frequentierten Orten wie Tankstellen, Raststätten und U-Bahnhöfen.

Das Logo der Postbank, die zum Bankenverbund Cashgroup gehört, veranlasste auch Verbraucher mit Girokonto bei einem Cashgroup-Partner, dort Geld abzuheben – mit einer teuren Überraschung: Für die Abhebung wurde ein Entgelt berechnet. Auf anfallende Kosten wurden einige Verbraucher nach eigenen Angaben aber nicht hingewiesen. “Die betroffenen Verbraucher fühlen sich schlichtweg in die Irre geführt,” erklärt Martina Schröder, Fachreferentin “Marktwächter Finanzen” bei der Verbraucherzentrale Sachsen.

Die Marktwächterexperten haben beide Anbieter mit dem Problem konfrontiert. Sowohl Cardpoint als auch Postbank weisen die Anschuldigungen zurück: Das Postbank-Logo suggeriere keineswegs, dass Cashgroup-Nutzer hier kostenlos Bargeld erhalten könnten. Sie berufen sich vor allem auf das fehlende “Cashgroup”-Logo, das für gewöhnlich an Geldautomaten von Verbundpartnern abgebildet ist.

Während des Abhebevorgangs wird am Display darüber informiert, dass keine Kosten durch die Hausbank anfallen. Zugleich werde, so Cardpoint, auf die Höhe des an den Automatenbetreiber zu entrichtenden Entgelts hingewiesen. Gerade diese widersprüchlich aufeinanderfolgenden Informationen könnten Verbraucher neben der Außenwerbung zusätzlich in die Irre führen, entgegnen die Verbraucherschützer.

“Wenn derartige Hinweise anstelle des Verwirrung stiftenden Postbank-Stickers klarer und ähnlich prominent ausgewiesen würden, gäbe es weniger Irritationen”, kritisiert Schröder. Verbraucher sollten, insbesondere bei Geldautomaten außerhalb von Filialen und SB-Services, immer genau im Auge behalten, ob eventuelle Kosten ausgewiesen werden.

Lars Wallerang

Sommerreifen sind im Winter tabu

Sich irgendwie auf Sommerreifen durch den Winter mogeln – das klappt nicht. Per Straßenverkehrsordnung sind Autofahrer verpflichtet, ihre “Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen”. Und nicht nur das: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte müssen sie zwingend auf Winterreifen unterwegs sein.

Diese Reifen sind durch ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke gekennzeichnet. Auch wenn der Gesetzgeber nur ein Mindestprofil von 1,6 Millimeter vorschreibt, empfehlen Experten zur eigenen Sicherheit mindestens vier Millimeter.

“Wer die Winterreifen-Regelung missachtet, riskiert Punkte in Flensburg”, so die HUK-Coburg. Und: Wer bei Winterwetter Sommerreifen aufgezogen hat, ist zudem mit mindestens 60 Euro dabei. Bei Verkehrsgefährdung durch die falschen Reifen werden schnell 80 Euro Bußgeld und ein Punkt fällig.

Was “Reifen-Sünder” oft nicht mit einkalkulieren: Kommt es im Winter mit Sommerreifen zu einem Unfall, kann das auch Konsequenzen beim Versicherungsschutz haben. Denn die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers reguliert zwar den Schaden des Opfers. Aber sie kann anschließend den eigenen Kunden ohne Winterreifen mit bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen. Keine Frage: Ein Satz Winterreifen kommt wesentlich günstiger.

Rudolf Huber

Beim Autokauf im Internet gelten andere Regeln

Warum zum Händler fahren, wenn Autos mit wenigen Klicks auch im Internet zu kaufen sind. Das denken sich im digitalen Zeitalter immer mehr Menschen. Doch Vorsicht: Es gibt auch Tücken.

Die großzügigen Regeln für einen Widerruf gelten beim Autokauf nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 16. September 2019 (AZ: 2 O 683/19).

Folgendes war passiert: Eine Frau kaufte einen Kombi. Gefunden hatte sie ihn auf einer Internetplattform. Mit dem Autohaus nahm sie telefonisch Kontakt auf, dieses schickte ihr ein Bestellformular für das Fahrzeug per E-Mail. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeugs zu Stande komme. Die Frau unterschrieb das Formular, sandte es eingescannt per E-Mail zurück und überwies den Kaufpreis. Ihr Ehemann holte das Fahrzeug beim Autohaus ab.

Einige Zeit später wollte die Frau den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte den Kaufpreis zurück. Sie meinte, es liege ein sogenannter “Fernabsatzvertrag” vor, da sie das Auto im Internet gekauft habe. Daher würden ihrer Meinung nach die gesetzlichen Widerrufsvorschriften gelten, nach denen der Kaufvertrag rückgängig zu machen sei. Auch sei die gesamte Kommunikation mit dem Autohaus digital erfolgt.

Die Klage der Frau blieb erfolglos. Bei dem Autokauf habe es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt, auch wenn das Fahrzeug online angeboten werde und man sich mit dem Autohaus per Internet und Telefon abstimme. Dies genüge nicht, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen. Das setze voraus, dass es auch ein organisiertes System zum Versand der Ware gebe. Dies sei hier aber eben nicht der Fall

Das Autohaus habe stets auf die Abholung der Fahrzeuge bestanden. Daher komme es nicht mehr darauf an, ob der Kaufvertrag letztlich erst bei Abholung endgültig geschlossen worden sei oder schon vorher.

Ralf Loweg

Grundsatz-Urteil: Private Blitzer sind unzulässig

Dieses aktuelle Urteil dürfte viele Blitz-Sünder elektrisieren: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat jetzt die gängige Praxis von Kommunen für unzulässig erklärt, private Dienstleister als Tempowächter einzusetzen. O-Ton OLG: “Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage.”

Der Knackpunkt: Laut des Gerichts handelt es sich bei der Übertragung der Tempoüberwachung um eine rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung. Diese Tatsache entziehe dem Verfahren die Rechtsgrundlage für den Erlass des Bußgeldbescheides. (Aktenzeichen 2 Ss-OWi 942/19, OLG Frankfurt am Main, 6.11.2019)

Auslöser des Richterspruchs war ein Bußgeldverfahren beim Amtsgericht Gelnhausen, bei dem sich ein Geblitzter gegen den in dem Bescheid angegebenen Zeugen, den Mitarbeiter einer privaten GmbH, gewehrt hatte.

“Im Urteil weist das Gericht darauf hin, dass die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete der Ortspolizeibehörde mit entsprechender Qualifikation durchgeführt werden darf”, so die Berliner Coduka GmbH, die das Portal geblitzt.de betreibt. Damit habe die zunehmende Praxis, private Firmen zur Erbringung staatlicher Aufgaben wie der Verkehrsüberwachung einzusetzen, einen Dämpfer erhalten, meint Coduka-Chef Jan Ginhold. Weil diese Auslagerung außer in Hessen auch in Bayern, Brandenburg, Sachsen, dem Saarland und NRW anzutreffen sei, habe die Einzelfallentscheidung “bundesweiten Signalcharakter”.

Bereits rechtskräftige Bescheide dürften allerdings trotz der jetzt fehlenden Rechtsgrundlage Bestand haben. Zukünftige oder noch laufende Verfahren im Zusammenhang mit Privat-Blitzern sind aber anfechtbar. Weil das aber von außen nicht erkennbar ist, muss die Überprüfung zwingend ein Anwalt auf Basis der Ermittlungsakte vornehmen.

Rudolf Huber

Sicher vor Fake-Shops

 Es gibt Läden, die gibt es gar nicht. Was in der City sofort auffallen würde, kann im Internet verborgen bleiben: ein Fake-Shop. Experten wissen, wie man sie enttarnt. Das Prinzip: Hinter einigen günstigen Online-Angeboten verbergen sich Kriminelle, die mit gefälschten Internet-Verkaufsplattformen Einkäufer betrügen wollen. Die Verbraucherzentrale und das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz geben im Rahmen der Präventionskampagne “Genug Betrug” Tipps und Hinweise, wie man sich vor dieser Abzocke beim Onlineshopping schützen kann.

Fake-Shops sind auf den ersten Blick schwer von seriösen Online-Verkaufsplattformen zu unterscheiden. Real existierende Webseiten werden von den Betrügern einfach kopiert. Der Internetauftritt wirkt dadurch auf den ersten Blick oft seriös. Mit passenden Produktbildern und Informationen aus dem Internet sowie einem professionellen Erscheinungsbild gewinnen Fake-Shops das Vertrauen der Online-Käufer und verleiten sie zum Kauf. Dazu werden gerne Produkte angeboten, die in anderen Online-Shops vergriffen sind, oder die Waren werden zu einem günstigeren Preis als anderswo angeboten.

Manchmal kann ein außergewöhnlich günstiger Preis ein Warnsignal sein. Eins haben jedoch alle Fake-Shops gemeinsam: Die Bezahlung erfolgt über die riskante Vorauskasse. Diese ist für Verbraucher gefährlich, weil sie das Geld überweisen müssen, noch bevor sie die Ware erhalten und bei betrügerischen Händlern das Geld im Nachhinein auch meist nicht zurückbekommen. Zwar wird auf manchen Seiten auch eine andere, sicherere Bezahlmethode angeboten. Will man diese jedoch auswählen, erscheint der Hinweis, dass diese Methode aus technischen Gründen gerade nicht möglich sei. Auf diese Weise werden Verbraucher dann doch zur Zahlung per Überweisung verleitet.

Nach der Bezahlung wird entweder nichts oder Ware mit minderwertiger Qualität geliefert. Oft täuschen die Händler sogar Lieferschwierigkeiten vor und vertrösten Betroffene wochenlang, um sie daran zu hindern, weitere Schritte einzuleiten. In anderen Fällen berichten Verbraucher, dass der Anbieter überhaupt nicht mehr erreichbar ist und auf E-Mails nicht mehr reagiert.

Die wichtigsten Tipps:

– Betreiber von Online-Shops sind verpflichtet, auf ihrer Internetseite ein Impressum vorzuhalten und darin unter anderem den Firmennamen, die geographische Adresse und eine E-Mail-Adresse anzugeben. Unstimmigkeiten im Impressum oder fehlende Kontaktdaten können ein Hinweis darauf sein, dass es sich um einen Fake-Shop handelt. Gibt es auf der Internetseite überhaupt kein Impressum, sollte auf gar keinen Fall dort bestellt werden.

– Vor dem ersten Kauf gilt es, sich über den Ruf des Unternehmens zu informieren. Kundenbewertungen können gefälscht sein. Hier gilt es misstrauisch zu bleiben. Informieren Sie sich bei unterschiedlichen Bewertungsportalen und sozialen Medien, ob Verbraucher bereits negative Erfahrungen mit diesem Shop machen mussten.

– Verwendet der Shop ein Gütesiegel, kann durch einen Mausklick auf das Siegelemblem überprüft werden, ob es rechtmäßig verwendet wird. Bei frei erfundenen, nichtssagenden Labels ist Vorsicht geboten. Unter http://internet-guetesiegel.de/ sind vertrauenswürdige Siegel zusammengestellt.

– Sichere Zahlungsmethoden bieten einen guten Schutz. Am sichersten ist die Bezahlung nach Erhalt einer Rechnung oder das Erteilen einer Einzugsermächtigung, also die Zahlung per Lastschriftverfahren. Teilweise ist es auch möglich über Zahlungsdienstleister die Zahlung erst nach 14 Tagen zu veranlassen. Zahlen Sie nicht mit riskanten Zahlungsmethoden wie der Vorauskasse, wenn Sie den Onlineshop nicht kennen.

Einen unterhaltsamen Erklärfilm bietet die Verbraucherzentrale unter: www.youtube.com/watch?v=NeiGX9kNRFw

Lars Wallerang

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