Wann verfällt der Urlaub wirklich?

Einfach den nicht in Anspruch genommenen Vorjahresurlaub des Mitarbeiters am 31. März streichen – das reicht nicht: Der Anspruch eines Arbeitnehmers erlischt nämlich laut eines aktuellen Richterspruchs nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat.

Und nicht nur das laufende Kalenderjahr, sondern auch der Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren ist davon betroffen. So entschied laut ARAG das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 09.04.2019 (Az.: 4 Sa 242/18).

Urteil: Achtung Mietwagen

Ein Autohaus darf in seiner Anzeige nicht verschweigen, dass der Gebrauchtwagen vorher als Mietwagen genutzt wurde. Diese Information ist für potenzielle Käufer wichtig bei ihrer Kaufentscheidung. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. März 2019 (AZ: 6 U 170/18).

Ein Autohaus inserierte im Internet einen Gebrauchtwagen. Das Fahrzeug sollte bislang nur einen Halter gehabt haben. Ganz schön dreist: Denn tatsächlich wurde es zuvor fast ein ganzes Jahr lang als Mietwagen in Spanien eingesetzt. Ein Verein, der sich für die Einhaltung von Wettbewerbsregeln einsetzt, klagte dagegen. Er meinte, die Mietwageneigenschaft sei für potenzielle Käufer wesentlich. Darauf hätte das Autohaus hinweisen müssen.

Dem widersprach der Autohändler. Es sei nicht mehr gerechtfertigt, die Nutzung als Mietwagen negativ zu sehen. Die Mietwagenfirmen hielten die Fahrzeuge stets in technisch wie optisch einwandfreiem Zustand. Außerdem seien heute relativ viele, nur kurz genutzte Mietfahrzeuge auf dem Markt.

Das Oberlandesgericht folgte den Argumenten des Autohauses nicht. Die Richter verurteilten es, in Zukunft keine Anzeigen mehr ohne den Hinweis auf die Mietwageneigenschaft zu schalten. Für die Kaufentscheidung sei die Mietwageneigenschaft eine wesentliche Information.

Da die zahlreichen Nutzer eines Mietfahrzeugs keine Veranlassung hätten, das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, bewerteten potenzielle Käufer die Verwendung als Mietwagen negativ. Auch nutzten Fahrer mit verschiedenen Temperamenten, wechselnden Fahrfähigkeiten und unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen die Fahrzeuge.

Dies könne auch Einfluss auf Verschleißteile und Pflegezustand haben. Es komme nicht darauf an, ob die Bedenken tatsächlich berechtigt seien. Der durchschnittliche Verbraucher messe der Mietwageneigenschaft eine wesentliche Bedeutung für seine Entscheidung bei. mid/rlo

Wer Schulferien verlängert macht sich strafbar

Blaumachen ist kein Kavaliersdelikt. Auch wenn die Bundeskanzlerin Klima-Aktivisten lobt, die freitags die Schule schwänzen, ist die Schulpflicht rechtlich streng geregelt. Das gilt auch vor oder nach den Ferien: Eine Verlängerung ist unzulässig. Zu Beginn und Ende der Schulferien macht sich bundesweit ein Phänomen breit, das als “Flunker-Ferien” oder “schummelfrei” bekannt ist.

Eltern verlängern eigenmächtig die Ferien ihrer Kinder, meistens um ein günstiges Urlaubsschnäppchen wahrnehmen zu können. Aber nicht überall in Deutschland geht diese Rechnung auf. Denn je nach Bundesland müssen Erziehungsberechtigte manchmal tief in die Tasche greifen, wenn sie bei der unerlaubten Ferienverlängerung erwischt werden.

Und das ist gar nicht so unwahrscheinlich, wie viele Eltern denken: Im vergangenen Jahr kontrollierten Polizisten in Bayern vor Beginn der Pfingstferien Familien mit Kindern und entlarvten in zahlreichen Fällen Eltern, die mit dem Nachwuchs lieber in den Urlaub flogen, als die Kinder in den Unterricht zu schicken. Gegen die Eltern wurde daraufhin bei den zuständigen Landratsämtern Anzeige erstattet. Pünktlich zu Beginn der diesjährigen Sommerferien klären Rechtsexperten, welche Folgen das eigenmächtige Entbinden von der Schulpflicht haben kann.

Bevor jedoch ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert, stehen zunächst eine Verwarnung durch die Schulleitung oder ein Zeugniseintrag auf der Liste der abgestuften Sanktionsmöglichkeiten. Doch setzen sich ferienwütige Eltern darüber hinweg, kann die Schulbehörde Bußgelder verhängen. Dabei ist die Höhe des Ordnungsgeldes je nach Wohnort extrem unterschiedlich. Während Eltern in Erfurt pro zusätzlichem Ferientag lediglich fünf Euro Strafe zahlen müssen, kann das Bußgeld von Münchner Eltern ein echtes Loch in die Haushaltskasse reißen: Denn im Freistaat wird der wirtschaftliche Vorteil der unerlaubten Ferienverlängerung betrachtet und für die Berechnung der individuellen Bußgeldhöhe zugrunde gelegt. Das Strafgeld wird auf beide Erziehungsberechtigten aufgeteilt.

Dabei greift Bayern gleich auf zwei Gesetze zurück – einmal das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG, § 17) und das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG, Artikel 119). Auch in Bremen wird das gerechte Aufteilen der Bußgelder auf Mama und Papa praktiziert. In der Freien Hansestadt an der Weser werden 25 Euro Verwarngeld bzw. 35 Euro Bußgeld pro Fehltag und Erziehungsberechtigtem angesetzt, und maximal 500 Euro pro Elternteil. Weniger zimperlich sind die Stuttgarter Amtsherren; Eltern aus der Landeshauptstadt müssen 150 Euro pro zusätzlichem Ferientag zahlen. In Düsseldorf zahlt man 80 Euro bzw. 150 Euro in Köln für maximal fünf Tage vor oder nach den Ferien; darüber hinaus ist es eine Einzelfallentscheidung. Die Höchstgrenze liegt bei 1.000 Euro. Hamburg unterscheidet nach Anzahl der Kinder: Für ein Kind werden 200 Euro fällig, bei zwei und mehr Kindern kostet die unzulässige Ferienverlängerung 300 Euro. In Kiel bestraft man vor allem Wiederholungstäter: Während man in der nördlichsten Landeshauptstadt beim ersten Vergehen 100 Euro Bußgeld zahlen muss, verdoppelt sich der Betrag bei erneuten Flunker-Ferien jedes Mal bis zur Höchstgrenze von 1.000 Euro.

Keine konkreten Bußgeldsätze gibt es beispielsweise für Eltern in Dresden und Hannover, dort entscheiden die Behörden je nach Einzelfall. Ob es an großzügigen Klassenlehrern liegt oder aber die Eltern besonders brav sind: In Magdeburg, Schwerin und Mainz sind den Ordnungsämtern keine Fälle von Schulpflichtverletzungen in Verbindung mit nicht genehmigten Ferienverlängerungen bekannt. wid/wal

Darf man Tiere aus Autos befreien?

Ein Auto wird in der Sonne schnell zur Sauna. Für Mensch und Tier im Inneren des Fahrzeugs kann das tödlich sein. Doch was tun, wenn man ein Tier in einem fremden Hitze-Auto entdeckt – einfach die Scheibe einschlagen? Ein Rechtsexperte weiß Rat.

Bevor die Scheibe eingeschlagen wird, sei es wichtig, dass zunächst der Versuch unternommen wird, den Tierhalter ausfindig zu machen, um nicht übereilt zu handeln, teilt die Anwaltskanzler Mingers & Kreuzer mit. Anschließend sollten Polizei oder Feuerwehr verständigt werden, um zu versuchen, den Fahrzeughalter zu ermitteln. Des Weiteren sollten Zeugen hinzugezogen oder Beweismaterial in Form von Handyvideos und Fotos aufgenommen werden.

“Im Falle einer Gerichtsverhandlung muss man nachweisen, dass es sich um eine Notsituation gehandelt hat, in der eine sofortige Rettung des Tieres erforderlich war”, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers. Sollte keine Zeit bleiben, um auf das Eintreffen der Polizei zu warten, dürfe die Scheibe eingeschlagen werden. Jedoch: Der Zustand des Tieres muss so kritisch sein, dass typische Anzeichen für einen Hitzeschlag vorliegen, wie zum Beispiel sehr starkes Hecheln, Erbrechen, Durchfall, Apathie, Taumeln oder auch Krämpfe.

“Schwebt das Tier in Lebensgefahr, müssen Sie weder befürchten, sich strafrechtlich wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung strafbar gemacht zu haben, noch zivilrechtlich den Schaden am Auto ersetzen müssen”, sagt der Experte. Grund hierfür sei Paragraph 34 StGB, der dazu dient, eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut abzuwenden. mid/wal

Testamente sind oft unwirksam

Nur jeder vierte Deutsche hat ein Testament. Und 95 Prozent der selbstverfassten Testamente sind fehlerhaft oder unwirksam. Das teilt die Initiative “Alzheimer Forschung” mit. Deshalb komme es bei der Umsetzung des letzten Willens immer wieder zu Schwierigkeiten bis hin zu jahrelangem Streit unter den Erben.

Beispielsweise ist oftmals nicht bekannt, dass ein selbstverfasstes Testament immer mit der Hand geschrieben sein muss. Es muss darüber hinaus das Datum enthalten, eindeutig als Testament gekennzeichnet und unterschrieben sein. Außerdem ist es wichtig, dass die Erbeinsetzung eindeutig ist. Es muss klar benannt sein, wer zu welchen Teilen erben soll.

Sollte der Verfasser eines Testaments an einer Demenz wie der Alzheimer-Krankheit leiden, kann die Frage nach der Testierfähigkeit noch für zusätzliche Verunsicherung sorgen. Für Aufklärung sorgt die gemeinnützige Alzheimer Forschung Initiative (AFI) aus Düsseldorf mit ihrem Infoblatt-Set “Vererben und Schenken”. Es beinhaltet die Infoblätter “Richtig vererben”, “Testament und Testierfähigkeit bei Demenz”, “Merkblatt Trauerfall” sowie “Wichtiges im Erbfall”. wid/wal

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