Demenz: Was Angehörige wissen sollten

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Wenn ein Familienmitglied an Demenz erkrankt ist, glauben die nächsten Angehörigen – wie Ehepartner oder Kinder – oft, dass sie im Ernstfall alle Entscheidungen für diejenige Person treffen können. “Doch dem ist nicht so”, erklärt die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD).

Denn Angehörige sind nicht automatisch berechtigt, das betroffene Familienmitglied rechtlich zu vertreten. Nur ein minderjähriges Kind können die sorgeberechtigten Eltern ohne weiteres in allen Angelegenheiten vertreten. Für einen Volljährigen dürfen die Angehörigen nur in zwei Fällen rechtsverbindliche Entscheidungen treffen:

– wegen einer Vollmacht oder

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– wenn sie gerichtlich bestellte Betreuungsperson sind.

Menschen mit Demenz können mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen, wer sie im Ernstfall vertreten soll. Der oder die Betroffene muss in gesunden Tagen eine Person des Vertrauens bevollmächtigen. Die kann dann im Namen des oder der Betroffenen Rechtsgeschäfte vornehmen, etwa Verträge schließen oder kündigen oder in Angelegenheiten der Gesundheitssorge Entscheidungen für ihn oder sie treffen. Der oder die Betroffene kann auch mehreren Personen für verschiedene Aufgabenbereiche Vollmacht erteilen.

Wichtig zu wissen: Menschen, die bereits an Demenz erkrankt sind, müssen die Vollmacht ausstellen, solange sie noch geschäftsfähig sind. Die Geschäftsfähigkeit kann durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt bestätigt werden.

Wenn Menschen mit Demenz ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können und keine Vorsorgevollmacht existiert, kann eine rechtliche Betreuung erforderlich sein. Die kann jedermann, auch der Betroffene selbst, beim Betreuungsgericht anregen – allerdings erst, wenn bereits ein tatsächlicher Hilfebedarf vorliegt.

Das Betreuungsgericht muss dann die betroffene Person anhören und ein psychiatrisches Gutachten einholen. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, wo genau Betreuungsbedarf besteht. Ein Betreuer oder eine Betreuerin kümmert sich nämlich nicht automatisch um alle Angelegenheiten, sondern nur um die Aufgabenkreise, in denen Hilfe benötigt wird.

Ist die betroffene Person beispielsweise nicht mehr allein in der Lage, ihre Finanzen zu regeln, wird ihr ein Betreuer oder eine Betreuerin lediglich für den Aufgabenkreis “Vermögensverwaltung” zur Seite gestellt. Wenn die oder der Betroffene den Ehepartner oder nahe Angehörige für die Betreuer-Aufgabe vorschlägt, muss das Gericht dies in der Regel berücksichtigen. Wenn die Wunschperson die Betreuung nicht übernehmen kann, wird das Gericht einen Berufsbetreuer bestellen.

Ein entscheidender Unterschied, so die UPD: Rechtliche Betreuer sind dem Betreuungsgericht gegenüber rechenschaftspflichtig und werden von diesem bei ihrer Aufgabenerfüllung kontrolliert. Ein Vorsorgebevollmächtigter dagegen unterliegt in der Regel keiner Kontrolle.

Rudolf Huber / glp