Den digitalen Nachlass regeln

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Internet-User sind theoretisch unsterblich: Sie leben dank Accounts bei E-Mail-Providern, Profilen in Berufsportalen oder sozialen Netzwerken oder Abos bei einem Musik-Streaming- oder Spiele-Anbieter auch nach ihrem Tod virtuell weiter. Doch wenn ein Angehöriger stirbt, müssen die Erben auch diesen Nachlass regeln.

Dazu brauchen sie vor allem Zugang zu allen Unterlagen, im Analogen wie im Digitalen. Die Verbraucherzentrale Hessen erreichte nun eine AGB-Anpassung für Yahoo-Konten. Denn dort war unter anderem geregelt, dass “alle Rechte mit dem Tod des Accountinhabers enden”.

“Aus unserer Sicht war diese Klausel unwirksam”, erläutert Kai-Oliver Kruske, Referent bei der Verbraucherzentrale Hessen. “Deswegen haben wir eine Anpassung verlangt.” Der Hintergrund: Spätestens seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2018 ist klar, dass Profile vererbt werden können. Und das gibt den Erben vertragliche Rechte – so, als hätten sie die Profile selbst angelegt.

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Und: Sie haben das Recht auf Auskunft. Dazu gehört laut BGH auch, dass auf Verlangen der Erben die entsprechenden Zugangsdaten offenbart werden. Wenn Erben ihre Berechtigung nachgewiesen haben, dürften Firmen sich auch nicht hinter dem Fernmeldegeheimnis oder dem Datenschutz verstecken, so das Urteil.

“Von diesen Grundsätzen können Anbieter nicht einfach abweichen. Auch nicht per AGB-Klausel”, so Kruske. Das hinter Yahoo stehende Unternehmen Verizon Media EMEA Ltd. verpflichtete sich nun, die AGB entsprechend anzupassen. Damit können Nutzer selbst entscheiden, was mit ihren Accounts im Todesfall passieren soll.

Rudolf Huber