Die Gefahren beim kontaktlosen Bezahlen

ANZEIGE

Schnell und bequem: Schon lange nutzen viele Verbraucher die Vorteile des kontaktlosen Bezahlens mit einer Bankkarte. Bei kleineren Beträgen von bis zu 25 Euro muss man dafür keine PIN eingeben. Die Frage, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt beantworten musste: Wer haftet, wenn die Karte verloren geht oder gestohlen wird, und ein Unbefugter die Karte nutzt?

Im konkreten Fall hatte die DenizBank in Österreich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung auf ihre Kunden abgewälzt. Die Begründung lautete dafür unter anderem: Es sei ihr nicht möglich, die Karte für das kontaktlose Zahlen zu sperren.

Der EuGH ließ diese Argumentation nicht gelten und entschied: Der Kunde haftet nicht, wenn er den Verlust der Karte seiner Bank gemeldet hat.

ANZEIGE

In Deutschland ist ein Karteninhaber aber schon seit Längerem gesetzlich geschützt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 675v BGB) darf eine Bank oder Sparkasse die Haftung nicht auf den Kunden abwälzen für den Fall, dass ein Unbefugter die Karte benutzt.

In solchen Fällen haftet grundsätzlich die Bank oder Sparkasse. Diese Haftung kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht auf den Kunden übertragen werden (Aktenzeichen: C-287/19).

Ralf Loweg / glp