Die Patientenverfügung und Corona

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Eine Patientenverfügung regelt, welche medizinischen Maßnahmen im Ernstfall eingeleitet werden sollen: Soll beatmet, künstlich ernährt, operiert werden – oder eben nicht? Wegen der Corona-Pandemie setzen sich immer mehr Menschen mit diesen Fragen auseinander. Was bei der Patientenverfügung inhaltlich und formal zu beachten ist, hat das Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten (NDEEX) zusammengestellt.

Patientenverfügungen werden verfasst, um das Vorgehen im unmittelbaren Sterbeprozess, im Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit und im Falle eines Wachkomas zu regeln: In welchem Umfang sind lebensverlängernde Maßnahmen gewünscht? Sollen Behandlungen durchgeführt werden, die ein gesundheitliches Risiko bedeuten? Wo möchte ich sterben und wer soll mich begleiten?

Wenn es keine Patientenverfügung gibt, kommt es bei der Behandlung auf den mutmaßlichen Willen der erkrankten Person an. Wie dieser aussehen könnte, entscheiden das medizinische Personal sowie die Betreuer.

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“Die Veränderung einer bestehenden Patientenverfügung aufgrund der Corona-Pandemie ist nicht unbedingt notwendig. Denn Covid-19 ist kein klassischer Anwendungsfall: Hier ist das Ziel der intensivmedizinischen Maßnahmen ja, dass der Mensch wieder aufwacht”, sagt NDEEX-Mitglied und Erbrechts-Fachanwältin Katja Habermann.

Erst wenn keine Aussicht mehr darauf bestehe, dass dieses Ziel erreicht wird, würde eine Patientenverfügung greifen. Um sicherzugehen, könne man Informationen ergänzen – zum Beispiel, dass man sich mit der Krankheit beschäftigt hat und im Fall eines schweren Verlaufs intensivmedizinisch betreut und auch beatmet werden möchte.

Rudolf Huerb / glp