Diese Pandemie-Regelungen werden verlängert

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Die Corona-Pandemie hat Deutschland nach wie vor fest im Griff. Daher hat das Bundesministerium für Gesundheit die pandemiebedingten Sonderregelungen verlängert. Die Stiftung Gesundheitswissen fasst alle wichtigen Bestimmungen zusammen.

Kinderkrankengeld: Es kann auch 2022 je versichertem Kind grundsätzlich für 30 statt zehn Tage in Anspruch genommen werden. Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 statt 20 Tage.

Finanzielle Entlastung von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen: Die Regelungen gelten zunächst bis zum 31. März 2022. Die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes wird wegen der Pandemie von zehn auf 20 Arbeitstage verlängert. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regelung einsetzen, um damit Corona-bedingte Versorgungsengpässe auszugleichen.

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Zudem kann eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, um die Pflegebedürftigkeit festzustellen, ohne Untersuchungen des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen. Die Einstufung erfolgt dann nach Aktenlage und einer telefonischen Befragung.

Sonderregeln in der ambulanten ärztlichen Versorgung: Sie werden wegen der vierten Infektionswelle bis zum 31. März verlängert. Dazu zählen eine telefonische Krankschreibung bis zu sieben Kalendertagen bei Erkältungssymptomen oder das vermehrte Angebot an Video-Sprechstunden.

Arbeitsunfähigkeit: Sie kann von Krankenhausärzten für bis zu 14 Kalendertage nach der Entlassung aus der Klinik bescheinigt werden. Die Regelung tritt am 31. Mai außer Kraft.

Impfpräventionsgesetz: Dessen Änderung hat die Bundesregierung kurz nach ihrem Amtsantritt beschlossen. Es sieht erstmals eine Corona-Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen vor, nämlich für das Personal von Arztpraxen, Kliniken, Rettungsdiensten, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen, in denen Menschen mit Behinderungen betreut werden sowie sozialpädagogische Zentren.

Die Impfpflicht soll ab dem 15. März gelten. Konkret heißt das: Personen, die zum Beispiel in Arztpraxen und Zahnarztpraxen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen tätig sind, müssen bis zum 15. März 2022 entweder geimpft oder genesen sein. Ausgenommen sind Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können.

Pflegeversicherung: Um die Mehrausgaben durch die Corona-Pandemie zu finanzieren, hat der Gesetzgeber einen auf das Jahr 2022 befristeten Corona-Zuschlag für die private Pflegeversicherung eingeführt. Danach müssen alle beitragspflichtigen Versicherten, die keinen Beihilfeanspruch haben, 3,40 Euro mehr pro Monat zahlen, das entspricht einer Mehrbelastung von knapp 41 Euro für das nächste Jahr. Wer angestellt ist, bekommt die Hälfte des Zuschlags vom Arbeitgeber. Versicherte mit Beihilfeanspruch müssen einen monatlichen Zuschlag von 7,30 Euro zahlen, also rund 88 Euro für das Jahr 2022.

Rudolf Huber / glp