Erben: Geld für Resturlaub

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Verstirbt ein Arbeitnehmer, haben seine Erben einen Anspruch auf Geldersatz für nicht genommene Urlaubstage, wie das Bundesarbeitsgericht nun bestätigt hat. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte eine entsprechende Vorgabe gemacht.

Der durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub dürfe nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers überzugehen habe, lautet ein Richterspruch des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Im deutschen Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden hatte, ging es um einen verstorbenen Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes, auf dessen Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) anwendbar war – hiernach standen dem Mann 30 Tage Urlaub zu. Die Klägerin, die Witwe des Mannes, verlangte insgesamt Geld für 25 Arbeitstage. Die nach dem europäischen Unionsrecht gebotene Auslegung der §§ 1, 7 Abs. 4 (Bundesurlaubsgesetz (BurlG) verlange, dass der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Denn die Vergütungskomponente des Anspruchs auf den vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub werde als Teil des Vermögens auch Teil der Erbmasse.

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Die Erben hätten nicht nur den sogenannten Abgeltungsanspruch für den bezahlten Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IX der damaligen Fassung sowie den Anspruch auf Urlaub nach § 26 TVöD, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteige, teilen die Rechtsexperten der ARAG mit (BAG, Az.: 9 AZR 45/16). wid/Mst