Erleichterung für Pflegende

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Ab sofort können Angehörige pflegebedürftiger Versicherter noch zwölf Monate nach deren Tod die Kosten für bestimmte Pflegeleistungen von der Pflegekasse zurück fordern. Darunter fallen beispielsweise die Kosten für Ersatzpflegekräfte, wenn die eigentlich pflegende Person abwesend ist (“Verhinderungspflege”).

Der Gesetzgeber hat einen entsprechenden Anspruch im Sozialgesetzbuch verankert, nachdem die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) im Monitor Patientenberatung 2020 die damals aktuelle Rechtslage kritisiert hatte. “Wir freuen uns, dass die Politik den Missstand erkannt hat und hier aktiv geworden ist”, sagt Thorben Krumwiede, Geschäftsführer der UPD.

Durch das “Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz” (kurz: GVWG) haben Angehörige seit dem 20. Juli 2021 innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten Anspruch auf eine rückwirkende Kostenerstattung für Pflegeleistungen. Bisher wurden ausgelegte Kosten von der Pflegekasse meist nicht erstattet, wenn der Pflegebedürftige zwischenzeitlich verstorben war.

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Vor dem Inkrafttreten des GVWG bestand ein entsprechender Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten nur dann, wenn die Pflegekasse den Anspruch durch Bescheid festgestellt hatte oder die Pflegebedürftigen die Kostenerstattung zum Zeitpunkt des Todes bereits beantragt hatten.

Damit hatten Angehörige im Fall eines überraschenden Todes des Pflegebedürftigen meist keine Möglichkeit, sich die ausgelegten Kosten für bestimmte Pflegeleistungen erstatten zu lassen. Beispielsweise konnten pflegende Angehörige, die wegen eines Urlaubs oder einer Krankheit eine Ersatzpflegeperson beauftragt hatten, im Falle des Todes des Pflegebedürftigen rückwirkend keinen Antrag auf Verhinderungspflege stellen.

“Viele Ratsuchende sind davon ausgegangen, den Antrag ohne weiteres im Nachhinein stellen zu können. In unserer Beratung berichten sie, dass die Pflegekasse sie nicht über den Verlust des Anspruchs informiert hatte, falls der Pflegebedürftige verstirbt”, sagt Thorben Krumwiede. “Das war für viele Ratsuchende bitter, denn die dadurch entstandene finanzielle Belastung konnte bis zu 2.418 Euro betragen.”

Mit der neuen gesetzlichen Regelung können auch weitere Ansprüche auf Kostenerstattung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Pflegebedürften geltend gemacht werden: Das betrifft neben der Verhinderungspflege beispielsweise auch Aufwendungen für Pflegehilfsmittel, für Angebote zur Unterstützung im Alltag und weitere Leistungen, für die Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag einsetzen konnten.

“Bei diesen Ansprüchen gehen die Berechtigten in der Regel in Vorleistung und erhalten die Erstattung erst im Nachhinein”, erläutert Heike Morris, juristische Leiterin der UPD. “Gerade in Fällen, in denen Pflegebedürfte derartige Kosten nur jährlich abgerechnet haben, war der Schaden für die Angehörigen groß, wenn die Pflegebedürftigen plötzlich verstarben. Wir freuen uns, dass den Betroffenen mit der neuen gesetzlichen Regelung eine große Last von den Schultern genommen wird.”

Rudolf Huber / glp