Gericht entscheidet: Facebook-Messenger ist kein soziales Netzwerk

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Mobbing gibt es in vielen Facetten – oftmals auch über digitale Kanäle. Doch Cyber-Mobbing ist schwer greifbar: Betroffene von Inhalten, die möglicherweise rechtswidrig sind und über den Messengerdienst verschickt werden, können von Facebook nicht verlangen, dass das Unternehmen die Nutzerdaten des Versenders mitteilt.

Eine Nutzerin hatte sich gerichtlich gegen kompromittierende Nachrichten gewendet, die von drei verschiedenen Nutzerkonten über den Messenger an ihre Freunde und Familienangehörige verschickt wurden. Sie hatte zunächst vergeblich von Facebook die Löschung der Beiträge verlangt, danach Auskunft über die Daten der Nutzer wie Namen, E-Mail-Adressen und IP-Adressen.

Laut Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt haben Betroffene nach der aktuellen Gesetzeslage keinen Anspruch auf die begehrte datenschutzrechtliche Erlaubnis zur Herausgabe der Nutzerdaten, da es sich bei dem Messenger um ein Mittel der Individualkommunikation handele. Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 TMG erfasse gegenwärtig nur solche Diensteanbieter, die ein soziales Netzwerk im Sinne des Gesetzes betreiben, so das OLG. Dies sei beim Messenger aber nicht der Fall. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Messenger mit anderen Facebook-Diensten verknüpft sei oder werden könne – das mache ihn noch nicht zum sozialen Netzwerk.

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Ein soziales Netzwerk müsse vielmehr dazu “bestimmt” sein, “beliebige Inhalte mit anderen Nutzern zu teilen oder zugänglich zu machen”. Das OLG räumt allerdings ein, dass dieses Ergebnis für die Antragstellerin unbefriedigend sei. Betroffenen stehe gegenwärtig kein spezieller datenschutzrechtlicher Anspruch zur Seite, sagen die Experten der ARAG Rechtsschutzversicherung zum Urteil des OLG Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 16 W 27/18. cid/Mst

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