Kein Hausbesuch im Home-Office

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Eine Arbeitsweise setzt sich durch: Noch nie waren so viele Mitarbeiter im Home-Office tätig wie seit Beginn der Corona-Pandemie. Doch die moderne Heimarbeit wirft auch viele Fragen auf. Etwa die, inwieweit der Chef seine Mitarbeiter kontrollieren darf. Die ARAG Experten wissen, was erlaubt ist.

Die Überwachungsmöglichkeiten im digitalen Zeitalter sind vielfältig. Per Videokamera, Smartphone-Ortung oder GPS-Sender am Dienstfahrzeug des Mitarbeiters könnte sich der Vorgesetzte ein Bild von dessen Arbeitsmoral machen. Der Angestellte ist aber durch die allgemeinen Persönlichkeitsrechte im Home-Office geschützt. “Ohne einen auf konkreten Tatsachen gegründeten Verdacht darf ein Arbeitnehmer daher seine Mitarbeiter nicht zu Hause überwachen”, so die Experten.

Wird der Angestellte aber beispielsweise im Kino gesehen, während er eigentlich am heimischen Schreibtisch fleißig sein sollte, sieht die Sache anders aus. Hier könnte der Chef überprüfen oder überprüfen lassen, ob der Mitarbeiter regelmäßig während der vereinbarten Arbeitszeit das Haus verlässt.

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Klar ist auch: Unangemeldet darf nicht mal ein Gerichtsvollzieher in die Wohnung. Und der Chef schon gar nicht. Auch wenn sein Hausbesuch durch eine Klausel im Arbeitsvertrag festgehalten sein sollte, ist sie im Zweifelsfall nichtig. Hier greift der Schutz der eigenen Wohnung, der sogar in Artikel 13 des Grundgesetzes festgehalten ist. Leben noch weitere Personen im Haushalt, haben auch sie Hausrecht und können – selbst wenn der Mitarbeiter einverstanden wäre – den Chef an der Wohnungstür abweisen.

Rudolf Huber