Keine Urlaubs-Gutschrift wegen Quarantäne

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Wer während seines Urlaubs wegen einer Corona-Infektion in Quarantäne muss, bekommt seine Urlaubstage nicht gutgeschrieben. Ein Anspruch auf Nachgewährung besteht nur, wenn der Arzt auch die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat.

So hat das Arbeitsgerichts Bonn am 7. Juli 2021 entschieden (AZ: 2 Ca 504/21). Laut der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hatte die betroffene Arbeitnehmerin vom 30. November bis zum 12. Dezember 2020 Urlaub. Nachdem sie sich mit Corona infiziert hatte, musste sie auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27. November bis zum 7. Dezember in Quarantäne. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankschreibung) gab es nicht. Die Arbeitnehmerin klagte auf die Gewährung von fünf Urlaubstagen durch den Arbeitgeber.

Ohne Erfolg. Denn für das Gericht lagen die dafür nötigen Voraussetzungen nicht vor. Bei einer Erkrankung während des Urlaubs würden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub angerechnet. Die Klägerin habe aber keine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäne-Anordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich.

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Rudolf Huber / glp