Klarer Kopf trotz Kostüm und Narrenkappe

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Auch wenn in der närrischen Jahreszeit vieles erlaubt ist – wer im Straßenverkehr unterwegs ist, muss sich an geltende “Spielregeln” halten. Dann sind alle Narren an Fastnacht, Fasching oder Karneval sicher unterwegs.

Zur gelungenen Faschingsparty oder zum Besuch eines Karnevals-Umzugs gehört natürlich auch ein passendes Kostüm. Doch Autofahrer aufgepasst: Wer mit verhülltem Gesicht am Steuer von der Polizei angehalten wird, muss mit 60 Euro Bußgeld rechnen. Darauf weist der TÜV Rheinland hin.

Ebenfalls tabu ist natürlich die Fahrt mit Alkohol im Blut. “Eine 0-Promille-Grenze sollte prinzipiell für jeden verantwortungsbewussten Auto- und Radfahrer gelten”, sagt TÜV-Experte Steffen Mißbach. Gesetzlich vorgeschrieben ist diese allerdings nur für Fahranfänger in der Probezeit.

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In Deutschland gilt: Ab 0,3 Promille am Steuer drohen bei Gefährdung des Verkehrs drei Punkte, Führerscheinentzug, Freiheits- oder Geldstrafe. Wer erstmals gegen die 0,5 Promille-Grenze verstößt, muss mit 500 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen. Ab 1,1 Promille sind Autofahrer absolut fahruntauglich. Die Trunkenheitsfahrt wird mit Punkten, Führerscheinentzug, Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.

Radfahrern mit mehr als 1,6 Promille drohen drei Punkte, ein Bußgeld in Höhe eines Monatsgehaltes sowie die Anordnung einer MPU.

Bei Unfällen unter Alkoholeinfluss, die als grobe Fahrlässigkeit eingestuft werden, kann zudem der Kaskoschutz entfallen mit der Folge, dass die Kfz-Versicherung den Schaden nicht ersetzt. mid/Mst