Landkreis Ludwigsburg: Polizei warnt vor Wald- und Flächenbränden bei extremer Trockenheit

Von der Redaktion – 11.34

Ludwigsburg. Angesichts der anhaltenden Hitze und Trockenheit warnt das Polizeipräsidium Ludwigsburg vor einer deutlich erhöhten Brandgefahr in den Landkreisen Ludwigsburg und Böblingen. Bereits in den vergangenen Tagen mussten Feuerwehr und Polizei mehrfach zu Bränden ausrücken.

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Wie schnell aus einem vermeintlich harmlosen Feuer eine Gefahr werden kann, zeigte ein Vorfall am Montag in Freiberg am Neckar-Geisingen. Ein Zeuge bemerkte gegen 10.30 Uhr eine große Rauchsäule am Waldrand. Vor Ort traf die Polizei zwei Männer im Alter von 55 und 65 Jahren an, die auf einem an den Wald angrenzenden Gartengrundstück Paletten verbrannt hatten. Als die Flammen größere Ausmaße annahmen, löschten die Männer das Feuer selbst mit einem Gartenschlauch.

Nur einen Tag später geriet in Nufringen eine Wiese am Bahndamm in Brand. Die Feuerwehr konnte die Flammen rasch unter Kontrolle bringen. Zur Ursache liegen bislang keine Erkenntnisse vor.

Die Polizei weist darauf hin, dass bereits kleine Feuerstellen oder achtlos weggeworfene Zigarettenkippen ausreichen können, um Wald- oder Flächenbrände auszulösen. Durch die trockene Vegetation könnten sich Brände derzeit besonders schnell ausbreiten.

Bürgerinnen und Bürger werden deshalb aufgefordert, die geltenden Regelungen zum Umgang mit Feuer und zum Rauchverbot in Wäldern und deren Umgebung strikt einzuhalten. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in den örtlichen Polizeiverordnungen der Städte und Gemeinden sowie im Waldgesetz Baden-Württemberg.

Weitere Infos:

Die Vorschriften sind in den örtlichen Polizeiverordnungen (im Regelfall über den Internetauftritt der betreffenden Stadt oder Gemeinde abrufbar) und dem Waldgesetzt Baden-Württemberg (https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-WaldGBWrahmen) zu finden. Hier finden Sie einen Auszug der wichtigsten Vorschriften:

– Das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers außerhalb einer speziell dafür eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald bedarf einer vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn keine Gefährdung des Waldes durch Feuer zu befürchten ist.

– Vom 1. März bis 31. Oktober ist das Rauchen im Wald strengstens verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Waldbesitzer, ihre Beschäftigten, zur Jagdausübung Berechtigte und Imker während ihrer Tätigkeit.

– Es ist strengstens verboten, brennende oder glimmende Gegenstände im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald wegzuwerfen oder sonst unvorsichtig zu handhaben.

Quelle: Polizeipräsidium Ludwigsburg