Gericht hält Maskenpflicht in der Ludwigsburger Innenstadt für rechtswidrig

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Das Stuttgarter Verwaltungsgericht hat die pauschale Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Ludwigsburger Innenstadt kassiert. Die Allgemeinverfügung der Stadtverwaltung sehe keine Ausnahmen für Situationen vor, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden könne. Darüber hinaus gebe es keine zeitlichen Einschränkungen, teilte das Verwaltungsgericht am Dienstag mit. Fraglich sei auch, ob die Stadt die Verfügung hätte erlassen dürfen oder dafür das Gesundheitsamt des Landkreises zuständig sei (Az.: 16 K 5554/20). Laut Medienberichten hat die Stadtverwaltung eine Stellungnahme für den Nachmittag angekündigt.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 4. Dezember den Anträgen zweier Bürger (Antragsteller) stattgegeben, die sich gegen eine von der Stadt Ludwigsburg angeordnete Pflicht gewandt hatten, unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands in der Ludwigsburger Innenstadt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Az.: 16 K 5554/20).

Zur Begründung hat die 16. Kammer ausgeführt, dass die Allgemeinverfügung hinsichtlich des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Ludwigsburger Innenstadt voraussichtlich rechtswidrig sei. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Stadt Ludwigsburg für den Erlass der Allgemeinverfügung überhaupt zuständig sei. Vielmehr dürfte die Zuständigkeit beim Gesundheitsamt des Landkreises liegen.

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Allerdings gilt die Entscheidung im Eilverfahren erst einmal nur für die beiden, wie ein Gerichtssprecher betonte. Je nachdem, wie die Stadt reagiert, müsste in einem Hauptverfahren endgültig über die Rechtmäßigkeit der Verfügung entschieden werden. Gegen den Beschluss kann die Stadt außerdem Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

red

Hier das Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart