Ohne Testament haben es Erben oft schwer

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Wer erbt eigentlich, wenn es kein Testament gibt? Die Antwort klingt zunächst einfach: die gesetzliche Erbfolge. Doch dahinter verbirgt sich manchmal ein ziemlich verwachsener Pfad. Und manchmal gibt es böse Überraschungen. Manchmal gehen Geschwister oder Enkelkinder leer aus, heißt es im “Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten” (NDEEX) e. V.

Im Erbrecht werden die Verwandten der verstorbenen Person in Ordnungen aufgeteilt. Verwandte erster Ordnung sind die eigenen Kinder sowie Enkelkinder. Verwandte zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen. Die Verwandten dritter Ordnung schließlich sind Großeltern sowie Onkel und Tanten.

Verwandte näherer Ordnungen schließen Verwandte entfernterer Ordnungen von der Erbfolge aus. Das bedeutet: Sofern eine Frau Kinder oder Enkelkinder hinterlässt, erben ihre Eltern und Geschwister nichts. Außerdem erben zunächst die Personen mit einer direkten Verbindung. Stirbt zum Beispiel ein Großvater, während seine Kinder noch leben, sind die Enkelkinder nicht erbberechtigt.

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Eheleute haben ein Sondererbrecht: Sie erben, obwohl sie mit der verstorbenen Person nicht verwandt waren, und zwar ein Viertel des Erbes, sofern Kinder, Enkel oder Urenkel vorhanden sind. Wenn das nicht der Fall ist, aber noch andere Verwandte leben, erhalten sie die Hälfte. Eine Ausnahme, die in der Praxis allerdings eher die Regel ist, ist die Zugewinngemeinschaft: Sofern die Eheleute eine solche bilden, erhöhen sich die Erbanteile um ein weiteres Viertel. Nur wenn es keine Verwandten der ersten und zweiten Ordnung und auch keine Großeltern mehr gibt, erbt die Ehefrau oder der Ehemann laut gesetzlicher Erbfolge allein.

Unverheiratete Paare kommen in der gesetzlichen Erbfolge nicht vor. Partnerin oder Partner gehen somit im Todesfall leer aus – sofern keine andere Nachlassregelung vorliegt. Stattdessen erben die Verwandten der verstorbenen Person gemäß der gesetzlichen Erbfolge. “Wer das vermeiden will, sollte ein Testament errichten”, erklärt Michaela Porten-Biwer, NDEEX-Mitglied und Fachanwältin für Erbrecht.

Wenn überhaupt keine Erbinnen oder Erben ermittelt werden können, geht der Nachlass an den Staat. “Da die gesetzliche Erbfolge Quoten vorsieht, kommt es in der Praxis häufig zur Bildung von Erbengemeinschaften, zum Beispiel bestehend aus drei Geschwistern, die zu gleichen Teilen erben”, sagt Porten-Biwer. “In diesen Konstellationen gibt es oft Streit über die Nutzung, Verwaltung und Verwertung des Nachlasses – beispielsweise, wenn es darum geht, was mit dem Elternhaus passieren soll.” Außerdem entspreche die gesetzliche Erbfolge häufig nicht den Wünschen der verstorbenen Person. Entsprechend sinnvoll sei es in vielen Fällen, ein Testament zu machen.

Lars Wallerang / glp