So weit geht die ärztliche Schweigepflicht

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Die Sensibilität im Umgang mit unseren Daten wächst – und das ist gut so. Allerdings ist die Umsetzung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen in Alltag und Beruf manchmal nicht so ganz einfach, etwa für Ärzte und Pflegepersonal in Krankenhäusern. Was dürfen Mediziner und Pfleger wem mitteilen? Müssen sich Angehörige immer ausweisen?

Grundsätzlich unterliegen Ärzte einer Schweigepflicht, auch wenn es um einen nahen Freund oder Verwandten des Patienten geht. So steht es in den Berufsordnungen der Landesärztekammern und im Strafgesetzbuch (StGB, Paragraf 203). Verstoßen die Mediziner dagegen, droht ihnen im schlimmsten Fall ein Jahr Haft.

“Ärzte dürfen demnach nur dann über den Gesundheitszustand eines Patienten Auskunft erteilen, wenn der Patient sie entweder ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden hat oder man nach Sachlage mit einiger Sicherheit mutmaßen kann, dass der Patient dies beabsichtigte”, so die ARAG Experten.

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Problematisch wird es, wenn keine Patientenverfügung vorliegt, der Patient keine Erklärung zur Schweigepflichtentbindung abgegeben hat und zudem nicht in der Lage ist, seinen Willen zu artikulieren. Dabei ist es zumindest aus rechtlicher Sicht unerheblich, wie nah der Patient Ihnen steht oder mit Ihnen verwandt ist. Die Experten raten deshalb dringend, beizeiten eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu hinterlegen. Wer eine Patientenverfügung abgibt, kann auch noch festlegen, wer im Ernstfall Entscheidungen treffen darf.

Per Telefon dürfen Ärzte Auskünfte über Patienten nur an Personen ausgeben, die dazu autorisiert sind. Auch das Pflegepersonal ist in diesem Zusammenhang in der Regel angewiesen, die Fragen der besorgten Anrufer nur zu beantworten, wenn sie den Anrufer an seiner Stimme erkennen und sicher sind, dass es sich um die angegebene Person handelt. Das gilt selbst für einfachste Fragen über den Aufenthalt in der Einrichtung oder nach dem Wohlbefinden des Patienten.

Bei der Einhaltung der Schweigepflicht gibt es allerdings Grenzfälle, aus strafrechtlicher Sicht kann es sich dann um einen Fall des sogenannten “rechtfertigenden Notstandes” handeln. Stellt sich etwa bei einer Untersuchung heraus, dass sich ein Patient mit einer sexuell übertragbaren Krankheit angesteckt hat, kann er diesen zwar ermahnen, dem Partner davon zu erzählen. Aber er kann die Information auch selbst übernehmen.

Medizinisches Personal und Ärzte dürfen sich nur über den Gesundheitszustand eines Patienten austauschen, wenn alle Beteiligten zum unmittelbaren Behandlungsteam gehören. “Auch ein Informationsaustausch ohne Behandlungsbezug stellt nämlich ein datenschutzrechtliches Problem dar”, heißt es.

Rudolf Huber / glp