Sozialgerichtspräsident: Ungeimpfte sollen Kosten von Krankenhausbehandlung angemessen mittragen

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Nach der Ankündigung des bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU), für die einrichtungsbezogene Impfpflicht “großzügigste Übergangsregelungen” zu schaffen, die “de facto zunächst einmal auf ein Aussetzen des Vollzugs” hinauslaufen, übt der Präsident des Bundessozialgericht Rainer Schlegel scharfe Kritik. “Das Gesetz gilt”, sagte Schlegel im Rahmen der digitalen Jahrespressekonferenz am Dienstag in Kassel. Er verwies auf den Gesetzeswortlaut nach dem Beschäftigte im Pflege- und Gesundheitsbereich ab dem 15. März geimpft sein müssen.

Nach Einschätzung von Schlegel ergibt sich daraus die Regelung, dass für ungeimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Betätigungsverbot gilt. Sollte die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht mehr gewollt sein, müsse der Gesetzgeber das Gesetz aufheben oder sein Inkrafttreten verschieben.

Zudem plädierte der Präsident des Bundesozialgerichts dafür, dass Ungeimpfte sich in bestimmten Fällen angemessen an den Kosten einer stationären Behandlung im Krankenhaus beteiligen. Diese hätten berechtigterweise ohne Einschränkungen Zugang zu allen notwendigen medizinischen Behandlungen, auch im intensivmedizinischen Bereich. “Alles andere wäre ethisch auch nicht vertretbar”, so Schlegel. Allerdings sollten seiner Ansicht nach Ungeimpfte an den Kosten einer Behandlung beteiligt werden, sofern es ihnen ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich impfen zu lassen. “Solidarität ist keine Einbahnstraße”, so Schlegel.

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Hohe Kosten durch Krankenhausbehandlung

Er machte zudem auf die durch Impfungen vermeidbaren hohen Kosten stationärer Krankenhausbehandlung bei einem schweren Verlauf einer Covid19-Erkrankung aufmerksam. Diese könnten bei stationärem Aufenthalt mit künstlicher Beatmung bis zu 200.000 Euro betragen, sich anschließende Rehabilitationsmaßnahmen und Folgekosten einer Long-Covid-Erkrankung noch gar nicht eingerechnet.

red