Stuttgart: Diese Corona-Lockerungen treten ab Donnerstag in Kraft

ANZEIGE

In der Landeshauptstadt Stuttgart liegt die 7-Tage-Inzidenz am Mittwoch, 30. Juni, nach offiziellen Angaben des Landesgesundheitsamts bei 9,0 und damit seit fünf Tagen unter 10. Folglich sind nach der aktuell geltenden Corona-Verordnung des Landes weitere Lockerungen möglich. Diese treten ab Donnerstag, 1. Juli, in Kraft. Das hat die Stadt am Mittwoch, 30. Juni, bekannt gegeben.

Der Inzidenzstufe 1 folgend gelten Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich für Treffen mit maximal 25 Personen, ohne Beschränkung der Haushalte; Genesene und Geimpfte wie auch Kinder bis einschließlich 13 Jahren zählen dabei nicht mit. Private Veranstaltungen sind mit bis zu 300 Personen möglich, in geschlossenen Räumen muss zusätzlich ein 3G-Nachweis vorgelegt werden. Für öffentliche Veranstaltungen wie Konzerte oder Flohmärkte gibt es verschiedene Möglichkeiten. Sie können mit bis zu 1.500 Personen im Freien und mit bis zu 500 Personen im geschlossenen Räumen stattfinden. Ab 300 Personen herrscht zusätzlich Maskenpflicht. Auch möglich ist eine 30%-Belegung bzw. eine 60%-Belegung, sofern ein 3G-Nachweis vorliegt, so die Stadtverwaltung.

Folgende Bereiche unterliegen keiner Begrenzung der Personenzahl mehr: Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks und Schwimmbäder, außerschulische berufliche Bildungsveranstaltungen, Kultureinrichtungen sowie Gastronomie und Beherbergungsbetriebe; Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, auch im Freien sowie das Abstandsgebot von 1,5 m gelten jedoch grundsätzlich weiter. Auch für den Einzelhandel gelten keine besonderen Regeln mehr. Für körpernahe Dienstleistungen gilt die Pflicht, einen 3G-Nachweis vorzulegen, sofern eine Maske nicht dauerhaft getragen werden kann; ein 3G-Nachweis ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn es sich um gesundheitsbezogene Dienstleistungen wie Physio- oder Ergotherapie handelt. In Prostitutionsstätten ist ein 3G-Nachweis sowie eine Kontaktdatenerfassung notwendig. Dies betrifft auch touristische Fahrtangebote, für die jedoch keine Beschränkung der Teilnehmerzahl gilt.

ANZEIGE

Messeveranstaltungen können mit 1 Person je angefangene 3 m2 stattfinden. Eine Durchführung ohne Beschränkung der Teilnehmer ist mit 3G-Nachweis möglich. Auch Diskotheken dürfen wieder öffnen; dort ist die Zahl der Gäste jedoch auf eine Person je angefangene 10 m2 begrenzt, außerdem müssen die Kontaktdaten der Gäste erfasst und muss ein 3G-Nachweis vorgelegt werden.

Für Sportwettkämpfe sind im Freien maximal 1.500 Zuschauer erlaubt

Sportliche Betätigung im Freien und in geschlossenen Räumen ist ohne Beschränkung möglich. Für Sportwettkämpfe sind im Freien maximal 1.500 Zuschauer erlaubt, bei über 300 Personen besteht eine Maskenpflicht. In geschlossenen Räumen sind Wettkämpfe mit bis zu 500 Zuschauern möglich. Alternativ können drinnen und draußen 30% der Kapazität belegt werden, bzw. 60% mit der Pflicht zu 3G-Nachweisen. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung der Zuschauer.

In geschlossenen Räumen und, soweit die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern nicht dauerhaft möglich ist, besteht grundsätzlich Maskenpflicht; dies gilt insbesondere im öffentlichen Nahverkehr, im Einzelhandel und bei Veranstaltungen.

red