Wenn es Ärger mit dem Gepäck gibt, haben Reisende in ganz Europa Rechte. Diese sind jedoch je nach Transportmittel sehr unterschiedlich. Darauf weist das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ Deutschland) hin.
Fehlendes oder beschädigtes Fluggepäck
Die am häufigsten vom EVZ Deutschland bearbeiteten Beschwerden aus der Kategorie “Gepäck” betreffen Fluggepäck. Die Ansprüche regelt das Montrealer Übereinkommen. Stehen Reisende im Urlaub ohne Koffer da, können sie notwendige Ersatzkleidung und Hygieneartikel kaufen und sich die Kosten von der Airline erstatten lassen. Kommt der Koffer überhaupt nicht mehr an, kann eine Entschädigung für den Verlust verlangt werden. Nur auf das Kabinengepäck müssen Flugreisende selbst aufpassen.
Der Schaden bei Gepäckverlust ist vom Reisenden konkret zu belegen, wobei der Höchstbetrag bei 1.288 Sonderziehungsrechten (etwa 1.574 Euro) pro Passagier liegt. Airlines zahlen oft weniger als gewünscht. Das gilt auch für Ersatzeinkäufe, die bei Heimreisen meist gar nicht erstattet werden.
Für alle Fälle gilt: Sofort am Flughafen am Schalter der Fluggesellschaft den Schaden melden und einen sog. “Property Irregularity Report” verlangen. Gepäckschäden müssen zusätzlich und innerhalb von sieben Tagen, verspätetes Gepäck spätestens nach 21 Tagen schriftlich bei der Airline gemeldet werden. Pauschalreisende sollten zudem den Reiseveranstalter informieren. Urlaub ohne Gepäck ist ein Reisemangel, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt.
Gepäckprobleme bei Fernbusreisen
Die EU-Busgastrechte sind inzwischen fest etabliert, räumen Busreisenden aber weniger Rechte ein als Flugreisenden. Geht bei einer Busreise im Frachtraum transportiertes Gepäck verloren, haftet das Fernbusunternehmen nicht immer und wenn, dann nur in begrenztem Umfang. Eine Erstattung für Ersatzeinkäufe gibt es generell nicht.
Manchmal kann das Gepäck aber wiedergefunden werden, z. B. über einen Lost-and-Found-Service des Busunternehmens. Kommt das Gepäck tatsächlich abhanden, sollte der Diebstahl beim Fahrer und der Polizei angezeigt werden, bevor Ansprüche beim Busunternehmen geltend gemacht werden.
Gepäcktransport mit der Bahn
Anders als bei Flug- und Busreisen geben Bahnreisende ihr Gepäck nicht ab, sondern tragen es bei sich. Ein Verschulden des Unternehmens oder seiner Mitarbeiter ist – außer bei Unfällen – kaum nachzuweisen und eine Haftung daher meist schwer zu begründen.
Wer jedoch den Gepäckservice einer europäischen Bahngesellschaft nutzt, um sein Gepäck vorab zu verschicken, kann bei Verspätung, Beschädigung oder Verlust Ansprüche gegen die Bahngesellschaft geltend machen. Auch hier sind Fristen zu beachten, die von Land zu Land unterschiedlich sein können.
Egal ob Flug, Bus oder Bahn: Es wird nur erstattet, was tatsächlich weg oder beschädigt ist. Dies nachzuweisen, ist für die meisten Reisenden schwierig. Das Erstellen einer Liste mit Foto vom Kofferinhalt vor Reiseantritt erleichtert den Nachweis.
Tipps zur Vermeidung von Kofferproblemen
– Bringen Sie einen Gepäckanhänger mit Ihrem Namen, Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrer Telefonnummer an.
– Bewahren Sie den Beleg, den Sie bei der Gepäckaufgabe erhalten, gut auf.
– Bewahren Sie nach Möglichkeit auch alte Kaufbelege auf.
– Schauen Sie bei Busreisen immer wieder mal nach Ihrem Gepäck – auch das gibt Sicherheit.
– Transportieren Sie Wertsachen immer bei sich im Handgepäck.
mid/asg