Wo Frauen mehr verdienen

In Wuppertal ist es am krassesten: Da verdienen Männer im Schnitt 29 Prozent mehr als Frauen. In Essen schaut es schon wieder ganz anders aus – dort liegen die Frauen leicht in Führung.

Interessante Fakten, die aus einer Auswertung der Jobsuchmaschine Adzuna stammen. Dazu wurden rund 10.200 Lebensläufe mit einem Gehalt von über 50.000 Euro im Jahr aus den 25 größten Städten Deutschlands ausgewertet.

Apropos Bonn: Die Frauen führen hier mit durchschnittlich 82.300 Euro das weibliche Ranking an. Im zweitplatzierten Hannover erzielen Top-Verdienerinnen ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 80.300 Euro, so die Analyse. Den dritten Platz belegt Essen mit im Schnitt 78.400 Euro pro Jahr.

Mannheim mit 106.500 Euro vor Karlsruhe mit 93.000 Euro und Düsseldorf mit 90.400 Euro – so sieht das Männer-Gehaltsranking aus. Dabei ist der Unterschied zwischen Mann und Frau in Mannheim und Karlsruhe besonders hoch. In der Frauen-Verdiensthochburg Essen haben die Damen ihre männlichen Mitbewerber dagegen sogar um immerhin zwei Prozent abgehängt.

Grillen auf dem Balkon: Darf man das?

Im Sommer wollen viele Menschen schöne Sonnenstunden auf dem Balkon oder der Terrasse genießen. Dabei ein kühles Bierchen trinken und vielleicht etwas Leckeres auf den Grill schmeißen. Da stellt sich sofort die Frage: Was darf man überhaupt auf dem Balkon. Experten des Versicherers ARAG nennen ein paar Regeln.

Balkone und Terrassen gehören mit zur vermieteten Wohnung. Mieter haben hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst. Man darf also auf jeden Fall Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme auf dem Balkon aufstellen. Mieter dürfen natürlich auf dem Balkon auch essen, trinken, oder sich sonnen.

Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung sogar ganz und gar verboten werden. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, so darf ihnen fristlos gekündigt werden (LG Essen, Az.: 10 S 438/01).

Eine andere gültige juristische Entscheidung besagt, dass im Rahmen einer Eigentumswohnanlage durch schlichten Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung ein Verbot für das Grillen mit offener Flamme ausgesprochen werden kann. Eine derartige Regelung sei aus Gründen des Feuerschutzes und zur Vermeidung von Rauch möglich (LG München I, Az.: 36 S 8058/12), heißt es höchstrichterlich.

Doch auch wenn kein Grillverbot besteht, raten die Experten von vorneherein zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Grillfreunde sollten darauf achten, dass Wärme- und Rauchentwicklung nicht überhand nehmen und dass die entstehenden Dünste nicht in die Nachbarwohnungen ziehen können. Hier hilft oftmals die Nutzung eines Elektro- oder Gasgrills, da dieser lediglich Essens-, aber keinen Ruß- oder gar Spiritusgeruch absondert. wid/rlo