Wer als Immobilienbesitzer nach Ende der Zinsbindung ein billigeres Darlehen ergattern kann, darf bei der Umschuldung nicht zur Kasse gebeten werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte jetzt in einem Urteil Gebühren für unwirksam, die für die Bearbeitung von Treuhand-Aufträgen bei der Ablösung eines Darlehens durch eine andere Bank verlangt werden. Vorausgegangen war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Kreissparkasse Steinfurt.
Die Sparkasse hatte 100 Euro dafür verlangt, dass eine bestehende Grundschuld im Zuge von Treuhandauflagen auf eine andere Bank übertragen wird. Der Anwalt der Bank hatte in der Verhandlung ohne Erfolg argumentiert, dass der umschuldende Kreditnehmer ohne das Mitwirken der Bank gar keinen neuen Kredit bekommen würde. Denn er könne ja erst über die nötige Sicherheit verfügen, wenn der alte Kredit getilgt sei. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale.
Nach Angaben der Verbraucherschützer verlangen viele Banken und Sparkassen solche Bearbeitungskosten von ihren Kunden, wenn ein Kredit zur Finanzierung einer Immobilie von einem anderen Institut übernommen wird. Zu einer solchen Umschuldung kommt es regelmäßig, wenn Kunden nach Ende der Zinsbindung ihres Vertrags einen neuen Baukredit aufnehmen.
In erster Instanz lehnte das Landgericht Dortmund die Unterlassungsklage ab. Im Berufungsverfahren entschied dagegen das Oberlandesgericht Hamm, dass die angegriffene Klausel unzulässig sei. Der Bundesgerichtshof wies die von der Sparkasse eingelegte Revision zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Oberlandesgerichts, wie “tagesschau.de” berichtet.
Ralf Loweg