Bei Büchern aus Papier ist es eine Selbstverständlichkeit: Wer den neuen Roman gelesen hat, kann ihn anschließend gebraucht weiterverkaufen. Bei E-Books geht das seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr.
Der Unterschied ist klar: Ein Papierbuch ist nach dem ersten Lesen eindeutig als gebraucht zu erkennen. Ein E-Book bleibt auch nach tausend Lese-Durchgängen “wie neu”. “Anders als physische Medien können digitale Inhalte praktisch unendlich vervielfältigt und weitergegeben werden, ohne sich jemals abzunutzen. Der Primärmarkt etwa für E-Books und Hörbücher würde komplett zerstört werden, wenn es einen legalen ‘Gebrauchtmarkt’ für sie gäbe”, sagt Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.
In Deutschland hatten zwischen 2011 und 2015 drei Gerichte übereinstimmend den Weiterverkauf von E-Books als unvereinbar mit dem Urheberrecht eingestuft. In allen drei Fällen hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Online-Buchhändler geklagt, die per AGB den Weiterverkauf von E-Book- beziehungsweise Hörbuch-Downloads ausschlossen. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (2011), das OLG Hamm (2014) und das Hanseatische OLG (2015) wiesen die Klagen jeweils ab. Der Börsenverein hatte die drei deutschen Verfahren auf Seiten der Online-Händler begleitet.
Rudolf Huber