Corona: Baden-Württemberg beginnt ab sofort “Unter-65-Jährige” mit AstraZeneca zu impfen

Baden-Württemberg erweitert die Liste der impfberechtigten Personen. Ab sofort können sich zusätzlich zu den bereits impfberechtigten Personen, Bürgerinnen und Bürger unter 65 Jahren mit dem AstraZeneca-Impfstoff gegen das Corona-Virus impfen lassen. Das teilte die Landesregierung am Freitag mit.

Ab sofort können sich in Baden-Württemberg zusätzlich zu den bisher schon Impfberechtigten zahlreiche weitere Gruppen im Alter von 18 bis einschließlich 64 Jahren für einen Impftermin mit dem Impfstoff von AstraZeneca anmelden. Dazu zählen etwa Menschen mit bestimmten Erkrankungen, Menschen, die enge Kontaktpersonen einer Schwangeren oder bestimmter zu Hause gepflegter Personen sind. Die Terminvereinbarung erfolgt regulär über die zentrale Telefonhotline 116 117 oder insbesondere online.

Die Terminvereinbarung ist ohne ärztliches Zeugnis möglich. Erst im Impfzentrum ist ein ärztliches Zeugnis, das eine der gelisteten Erkrankungen bestätigt, als Nachweis über die Impfberechtigung zwingend erforderlich. Für die Ausstellung durch den Hausarzt oder die Fachärztin bleibt daher bis zum Termin im Impfzentrum Zeit. Das ärztliche Zeugnis ist für die Patientinnen und Patienten kostenfrei.

Kreis der Impfberechtigen wird ausgeweitet

„Es freut mich sehr, dass wir jetzt dank des in großen Mengen vorhandenen Impfstoffs von AstraZeneca allen Menschen von 18 bis einschließlich 64 Jahren, die mit hoher Priorität impfberechtigt sind, zeitnah ein Impfangebot machen können. Damit können jetzt auch Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen sowie bis zu zwei enge Kontaktpersonen von Schwangeren und von pflegebedürftigen und selbst bereits impfberechtigten Menschen, die zuhause gepflegt werden, einen Impftermin für AstraZeneca vereinbaren“, sagte Minister Manne Lucha am 26. Februar in Stuttgart.

Impftermin buchen, erst dann bei Praxis informieren, wie ärztliche Zeugnisse ausgestellt werden

Die Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Dr. med. Norbert Metke und Dr. med. Johannes Fechner, baten die betroffenen Personen ausdrücklich darum, nicht unangemeldet in die Praxis ihres behandelnden Arztes zu gehen, ohne sich zuvor über die spezifischen Angebote ihrer Praxis zu informieren: „Das sind natürlich erst einmal gute Nachrichten. Offenbar liegt inzwischen so viel Impfstoff vor, dass nun auch bereits vorerkrankte Menschen, die jünger als 65 Jahre sind, aus der zweiten Prioritätengruppe geimpft werden können. Doch auf die Arztpraxen kommt dadurch weitere Arbeit zu.“ Denn für die beim Termin im Impfzentrum notwendige Impfbescheinigung müssen die Patientinnen und Patienten vorher zu ihrem Arzt.

Zusätzlich zu den Berechtigten aus Priorität 1 haben damit folgende Personen, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit hoher Priorität ab sofort Anspruch auf eine Schutzimpfung (§ 3 CoronaImpfV; STIKO-Stufe 2 und 3):

  1. Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
    1. Personen mit Trisomie 21.
    2. Personen nach Organtransplantation.
    3. Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression.
    4. Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt.
    5. Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung.
    6. Personen mit Diabetes mellitus (mit HbA1c ≥ 58 mmol/mol oder ≥ 7,5%).
    7. Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung.
    8. Personen mit chronischer Nierenerkrankung.
    9. Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40).Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und ärztliches Zeugnis über das Vorliegen der Erkrankung.
  2. Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und ärztliches Zeugnis einer Einrichtung, die von den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt sind.
  3. Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von 18 bis einschließlich 64 Jahre von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person, die das 70. Lebensjahr vollendet oder eine der oben unter Punkt 1 genannten Erkrankungen hat. Die Kontaktpersonen werden von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis der Kontaktperson und Bestätigung der pflegebedürftigen Person oder einer sie vertretenden Person und Altersnachweis dieser Person oder ärztliches Zeugnis über die Erkrankung.
  4. Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von 18 bis einschließlich 64 Jahre von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bestätigung der schwangeren Person oder einer sie vertretenden Person und Nachweis über das Vorliegen einer Schwangerschaft.
  5. Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die in Obdachlosenunterkünften oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht oder tätig sind.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Einrichtung. Zu den impfberechtigten Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen dazu zählen unter anderem Hauswirtschaftskräfte, Sozialpädagogen, Verwaltungsmitarbeiter, auch Beschäftigte externer Dienstleister wie etwa Reinigungskräfte. Daneben sind in den Einrichtungen auch weitere tätige Personen anspruchsberechtigt, sofern sie regelmäßig unmittelbaren Bewohnerkontakt haben, beispielsweise auch Ehrenamtliche.
  6. Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder psychisch behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens.

    1. n besonderen Wohnformen der Behindertenhilfe
    2. In Werk- und Förderstätten für behinderte MenschenZu den impfberechtigten Personen, die in diesen Einrichtungen „tätig sind“ zählen alle direkten Beschäftigten der Einrichtungen, dazu zählen unter anderem Betreuung- und Fachpersonal, Hauswirtschaftskräfte, Verwaltungsmitarbeiter, auch Beschäftigte externer Dienstleister wie beispielsweise Reinigungskräfte. Daneben sind in den Einrichtungen auch weitere tätige Personen anspruchsberechtigt, sofern sie regelmäßig unmittelbaren Kontakt zu Bewohnern und/oder Betreuten haben, dazu zählen auch Ehrenamtliche.
  7. Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in SARS-CoV-2-Testzentren, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste, Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens.

    1. Krankenhaus- und Praxispersonal, dazu zählen Arzt-/Psychotherapie-/Zahnarzt-/Heilmittelerbringerpraxen. Das Impfangebot gilt für Ärzt*innen, Medizinische Fachangestellte (MFA), Physio-, Ergotherapie, Podologie.
    2. Personal der Rehabilitationseinrichtungen.
    3. Reinigungspersonal in Kliniken und Praxen.
    4. Hebammen.
    5. Personal der Blut- und Plasmaspendedienste mit Patientenkontakt.
    6. Personal, das Abstriche nimmt, dazu zählt auch das Personal in Apotheken, das Abstriche durchführt.
    7. Personal des öffentlichen Gesundheitsdiensts (ÖGD) mit Patientenkontakt.
    8. Mitarbeitende der Einsatzdienste von Hausnotrufanbietern.
    9. Personal der forensischen Psychiatrie sowie in medizinischen Bereichen der Justizvollzugsanstalten.
    10. Personal in der stationären Suchtbehandlung oder -rehabilitation.
    11. Personen, die im Bestattungswesen Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Leichnamen haben.
    12. Umfasst sind jeweils auch Auszubildende und Studierende mit unmittelbarem Patientenkontakt.
  8. Polizei- und Ordnungskräfte von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Die Impfung der Polizistinnen und Polizisten im Land wird zentral in Abstimmung zwischen Sozialministerium und Innenministerium organisiert.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Behörde.
  9. Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens.

    1. Mitarbeitende des ÖGD mit und ohne Patientenkontakt.
    2. Mitarbeitende in Krankenhäusern in den Bereichen IT/EDV, Krankenhaus- und Medizintechnik, Hauswirtschaft, Küche, Krankenhausapotheke, Verwaltung, Sterilgutversorgung, angeschlossene Wäschereien.
    3. Personen, die im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit in Krankenhäusern tätig sind und dabei mit besonderer Relevanz zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur beitragen etwa die Wartung von Beatmungsgeräten.
  10. Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind.
    Dazu zählen unter anderem Ehrenamtliche beispielsweise von Betreuungsgruppen für demenziell erkrankte Menschen, in Nachbarschaftshilfen oder häusliche Besuchsdienste. Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens).
  11. Personen von 18 bis einschließlich 64 Jahre, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, hauptamtlich in Einrichtungen und aufsuchenden Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe und als Schullehrkräfte/Mitarbeitende an Schulen mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern/Schülerinnen und Schülern sowie weiteren zu betreuenden Personentätig sind, sowie die Auszubildenden und Studierenden, die im Rahmen der Ausbildung in entsprechenden Einrichtungen tätig sind. Dazu zählen: Grund-, Werkreal-, Haupt- und Realschulen, Gymnasien, Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), berufliche Schulen.
    Nachweis: Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis und Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens.
    Hierzu zählen neben den dort lehrenden bzw. erziehenden Personen beispielsweise auch:

    1. Weiteres Schulpersonal wie Hausmeister*inne oder Sekretäriatsmitarbeiter*innen.
    2. Sozialpädagoginnen und -pädagogen in entsprechenden Einrichtungen.
    3. Aufsuchendes Personal der öffentlichen Jugendhilfe, etwa auch im Jugendamt.
    4. Schul- und Kitabegleiterinnen und -begleiter.
    5. Beschäftigte der Heilpädagogische Dienste und Interdisziplinären Frühförderstellen.

red

Quelle: Baden-Württemberg.de

Polizei findet nach Pkw-Kontrolle in Kornwestheim Marihuana-Zuchtanlage

Die Verkehrskontrolle eines 42-jährigen Smart-Fahrers auf der Bundesautobahn 81 (BAB81) am Donnerstag gegen 13:15 Uhr führte die Beamten der Verkehrspolizeiinspektion des Polizeipräsidiums Ludwigsburg am Ende zu einer Aufzuchtsanlage für Marihuana.

Der Wagen war den Polizisten bereits auf der Bundesautobahn 8 (BAB 8) aufgefallen. Als der 42-Jährige dann auf der BAB81 war, lotsten die Polizisten ihn auf den Parkplatz “Gerlinger Höhe” und kontrollierten den Mann. Als die Beamten sich dem Wagen näherten, erklärte der Tatverdächtige nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein und händigte beim Aussteigen den Fahrzeugschlüssel aus. Aus dem Fahrzeuginneren drang deutlicher Marihuanageruch. Auf dem Fahrersitz verteilt fanden die Polizisten insgesamt eine mittlere einstellige Grammzahl an Marihuana-Resten und verklebten Klumpen. Ein freiwillig durchgeführter Urintest bestätigte den Verdacht einer THC-Beeinflussung des 42-Jährigen. Auf richterliche Anordnung durchsuchten Polizisten anschließend die Wohnung des Tatverdächtigen in Kornwestheim. Dort trafen sie auf eine Aufzuchtsanlage mit erntereifen Marihuanapflanzen, Sämlingen sowie bereits konsumfertiges Marihuana in einer hohen zweistelligen Grammzahl.

Der 42-jährige Tatverdächtige musste sich in der Folge einer Blutentnahme auf dem Polizeirevier Kornwestheim unterziehen. Die Ermittlungen wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz dauern an.

Quelle: Polizeipräsidium Ludwigsburg

Auto kracht gegen Baum – zwei schwer Verletzte und weitere Meldungen aus dem Kreis

Sachsenheim: Toyota gegen Baum geprallt

Zwei schwer verletzte Personen und ein Sachschaden in Höhe von etwa 4.500 Euro sind das Ergebnis eines Unfalls, der sich am Freitag kurz nach 11:00 Uhr auf der Landesstraße 1110 von Sachsenheim-Großsachsenheim in Richtung Hohenhaslach ereignete. Ein 81 Jahre alter Toyota-Lenker kam aus bislang unbekannter Ursache nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte frontal gegen einen Baum. Der Fahrer sowie die 76 Jahre alte Beifahrerin erlitten schwere Verletzungen und wurden durch den Rettungsdienst in ein Krankenhaus gebracht. Der PKW war nicht mehr fahrbereit und musste abgeschleppt werden. Die Freiwilligen Feuerwehren aus Sachsenheim und Bietigheim-Bissingen waren mit neun Fahrzeugen und 41 Wehrleuten ebenfalls vor Ort, um die Verletzten aus dem Toyota zu befreien. Währenddessen war die L 1110 kurzzeitig in beide Richtungen gesperrt.

Murr: Unfall mit Leichtverletzter und 22.000 Euro Sachschaden

Ein Sachschaden von etwa 22.000 Euro und eine Leichtverletzte sind die Bilanz eines Verkehrsunfalls, der sich am Donnerstagmittag in der Robert-Bosch-Straße in Murr ereignete. Der 28-jährige Lenker eines Klein-Lkw fuhr gegen 11:55 Uhr auf der Robert-Bosch-Straße in Fahrtrichtung Bietigheimer Straße. Im Kreuzungsbereich zur Gottlieb-Daimler-Straße stieß er mit dem Audi einer von rechts aus der Daimler-Straße kommenden 44-jährigen Frau zusammen. Durch den Zusammenstoß wurde die 44-Jährige leicht verletzt, ihr Mitfahrer blieb unverletzt. Der Audi war nicht mehr fahrbereit und wurde abgeschleppt.

Remseck am Neckar – Aldingen: Gartenzaun beschädigt und geflüchtet

Nach einer Unfallflucht, die zwischen Dienstag 14:00 Uhr und Donnerstag 18:00 Uhr in der Otto-Hirsch-Straße in Aldingen begangen wurde, sucht das Polizeirevier Kornwestheim, Tel. 07154 1313-0, nach Zeugen. Ein bislang unbekannter Fahrzeuglenker beschädigte einen Gartenzaun und richtete dabei einen Sachschaden von etwa 300 Euro an. Anschließend machte er sich auf und davon. Aufgrund blauer Lackantragungen am Gartenzaun handelt es sich beim Verursacher möglicherweise um ein blaues Fahrzeug.

Quelle: Polizeipräsidium Ludwigsburg

Tempolimits für eine sichere Amphibien-Hochzeitsreise im Kreis Ludwigsburg

LUDWIGSBURG. Woran bemerkt man, dass der Frühling naht? Kröten und Frösche sind jetzt wieder auf Hochzeitsreise! Von den steigenden Temperaturen aus der Winterstarre geweckt, machen sich die Amphibien auf den Weg von den Winterquartieren zu ihren Laichplätzen – eine gefährliche Wanderung, die auch über viel befahrene Straßen im Landkreis führt. Damit möglichst viele Tiere ihr Ziel erreichen, hat das Landratsamt ab sofort Tempolimits und Straßensperrungen angeordnet. Diese Maßnahmen ermöglichen nicht nur Kröten, Fröschen und Salamandern einen sicheren Weg in die Laichgewässer, sondern tragen auch wesentlich zur Sicherheit der ehrenamtlichen Helfer entlang der Strecken bei, die die Amphibien einsammeln und über die Straßen tragen.

Ein Warnschild mit dem Frosch ist dabei ein deutlicher Hinweis auf ein Wandergebiet der Tiere. Diese haben bei einer angepassten Geschwindigkeit aller Verkehrsteilnehmer wesentlich größere Überlebenschancen – vorausgesetzt, sie werden nicht direkt überfahren. „Bei einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Kilometern pro Stunde entsteht eine extreme Sogwirkung, die bei den Tieren oft zu starken inneren Verletzungen und damit zum vermeidbaren Tod führt“, erklärt Landrat Dietmar Allgaier, der die Autofahrer in der betroffenen Zeit um Verständnis und Rücksichtnahme bittet. Aber auch die Radfahrer werden gebeten, vor allem in der Dämmerung und nachts vorsichtig zu sein und auf die Tiere Rücksicht zu nehmen.

Neben den Kröten und Fröschen sind im Landkreis auch viele Feuersalamander auf Wanderschaft. So gibt es im Strudelbachtal ein landesweit bedeutendes Feuersalamander-Vorkommen. Aus diesem Grund ist vor allem auch in diesem Bereich die Sperrung der K 1688 notwendig. Mit speziellen Feuersalamander-Schildern wird auf diese Wanderstellen hingewiesen.

Die angeordneten Tempobeschränkungen gelten während der Winterzeit zwischen 18 und 5 Uhr und während der Sommerzeit zwischen 20 und 5 Uhr. Um den Limits Nachdruck zu verleihen, werden die Radarmesswagen des Landratsamtes wieder schwerpunktmäßig dort eingesetzt, wo es Verkehrsbeschränkungen zum Schutz der Amphibien und Helfer gibt. In diesem Zusammenhang weist das Landratsamt darauf hin, dass auch anderweitige Verkehrsverstöße, beispielsweise das Ignorieren von Sperrungen, geahndet werden.

Die verkehrsrechtlichen Einschränkungen gelten nur in den Abend- und Nachtstunden der Tage, an denen auf Grund der Wetterbedingungen mit Wanderungen gerechnet werden muss. Die Wanderzeit der Amphibien ist von Art zu Art unterschiedlich und dauert je nach Witterung bis Ende April oder Anfang Mai, bei den seltenen Feuersalamandern bis Ende Mai.

Zum Schutz der Amphibien gibt es in folgenden Gemeinden und Städten in den Abend- und Nachtstunden an den Amphibienwanderstellen Vollsperrungen für den Verkehr:

  • Affalterbach: Die Zufahrt Lemberg von der Lemberghalle kommend, Abzweigung Lembergweg-Feldweg in Richtung 7 Eichen zwischen 19 und 7 Uhr.
  • Besigheim: Durchfahrverbot im Bereich der „Pfanderschen Baggerseen“ zwischen 18 und 5 Uhr, nach Umstellung auf die Sommerzeit zwischen 20 und 5 Uhr.
  • Bönnigheim: Vollsperrung des Feldweges von Kirchheim a.N., Tennisheim in Richtung der Gemeindeverbindungsstraße zwischen Hofen und Hohenstein, die Gemeindeverbindungsstraße sowie zwischen Hofen und Kirchheim a.N., in Hohenstein ab dem Feldweg Schlossgartenstraße in Richtung Hofen  sowie im Bereich Kirchheimer Weg aus Richtung Kirchheim,  Laiernstraße, die in den Kirchheimer Weg übergeht auf Höhe der Querung der Wege Gewände und Seeäcker zwischen 19 und 7 Uhr.
  • Eberdingen: Sperrung im Strudelbachtal (K 1688) ab Abzweigung der K 1654 bis zur Kreisgrenze ab sofort bis 1. Juni in der Winterzeit zwischen 18 und 6 Uhr, in der Sommerzeit zwischen 20 und 5 Uhr. Die Umleitung erfolgt über Heimerdingen und ist ausgeschildert.
  • Erdmannhausen: Sperrung der Kirchberger Straße ab Ortsende (Feldweg) bis zur Einmündung des Kreuzweges.
  • Markgröningen: Sperrung der Verbindungsstraße Talhausen-Markgröningen wegen der Wanderungen von Feuersalamandern ab sofort bis 1. Juni von 20 bis 6 Uhr. Die Umleitung ist ausgeschildert.
  • Möglingen: Feldwege im Bereich „Im Bornrain“ und Abenteuerspielplatz zwischen
    19 und 5 Uhr.
  • Mundelsheim: Sperrung des Seebachwegs ab sofort bis 1. Juni zwischen 19 und 6 Uhr.
  • Pleidelsheim: Vollsperrung des Feldweges im Bereich der Riedbachaue nach dem Abzweig „Murrer Weg“ während der Abend- und Nachtstunden sowie am Wochenende ganztags.
  • Sachsenheim: Am Heinzenberger Weg in Kleinsachsenheim zwischen 19 und 7 Uhr.
  • Schwieberdingen: Sperrungen im Münchinger Tal ab sofort bis 1. Juni zwischen
    20 und 6 Uhr.
  • Steinheim: Verlängerung der Lehenstraße (Feldweg) nach dem Parkplatz Tennisplatz bis zur T-Kreuzung nordöstlich des Riedstadions in den Wirtschaftsweg zwischen
    20 und 5 Uhr.
  • Walheim: Feldweg im Baumbachtal zwischen Streckenabschnitt Wolfssteinklinge bzw. ab Baumbachbrücke bis zur Markungsgrenze Bönnigheim-Hofen zwischen 18 und
    5 Uhr, nach Umstellung auf die Sommerzeit zwischen 20 und 5 Uhr.
  • Kreisgrenze Ludwigsburg – Cleebronn: Auf Anordnung des Landratsamtes Heilbronn Vollsperrung der K 2069 in der Zeit von 19 Uhr bis 6 Uhr. Eine Umleitung ist über Bönnigheim ausgeschildert.

Geschwindigkeitsbeschränkungen, Warnschilder und weitere verkehrsregelnde Maßnahmen zum Amphibienschutz gibt es darüber hinaus auf den Gemarkungen von Benningen, Ditzingen, Großbottwar, Hemmingen, Kleiningersheim, Hessigheim, Sachsenheim, Schwieberdingen, Steinheim und Vaihingen an der Enz.

In eigener Zuständigkeit können die großen Kreisstädte sowie die örtlichen Verkehrsbehörden verkehrsrechtliche Anordnungen treffen – in diesem Jahr tun dies Ludwigsburg, Bietigheim-Bissingen, Freiberg am Neckar, Gerlingen und Korntal-Münchingen.

Hier sind in den Abend- und Nachtstunden folgende Straßen voll gesperrt:

in Ludwigsburg der Bereich der Fröbelstraße bei der PH und Waldorfschule, der Ölmühlenweg in Ludwigsburg-Hoheneck sowie die Feldwege im Bereich Grüß-Gott-Weg und Verlängerung Hermann-Hesse-Straße / Bergstirne in Ludwigsburg-Neckarweihingen, in Bietigheim-Bissingen die Zufahrtsstraße zum Häckselplatz am Rotenacker Wald und der Schleifmühlenweg zum Sängerhain (Hinweis: Der Schleifmühlenweg in Bissingen wird aufgrund des dortigen Feuersalamander-Vorkommens von Anfang März bis Ende Oktober, in den Nachtstunden gesperrt werden), in Gerlingen die Krummbachtalstraße sowie in Korntal-Münchingen der Feldweg östlich des „Grünen Heiners“.

Bisher noch nicht bekannte Amphibienwanderwege und -vorkommen können der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ludwigsburg gemeldet werden unter der Telefonnummer 07141 144-42689, der Faxnummer 07141 144-59922 oder per E-Mail an: umwelt@landkreis-ludwigsburg.de.

Quelle: Landratsamt Ludwigsburg

Corona-Nothilfefonds Ludwigsburg: Unterstützung für Kultur, Kirche, Sport und soziales Leben

Auf Initiative der Ludwigsburger Bürgermeister hat die Bürgerstiftung Ludwigsburg im vergangenen Juni einen Corona-Nothilfefonds eingerichtet. Seither zahlte die Stiftung auf entsprechende Anträge Hilfsgelder in Höhe von insgesamt 31.500 Euro aus. In einer Größenordnung von 633 bis 5.000 Euro flossen die Beiträge an insgesamt 13 Einrichtungen aus Kultur, Kirche, Sport und sozialem Leben.

„Der Corona-Nothilfefonds hat sich bewährt und ist für die Betroffenen eine wertvolle Unterstützung in schwierigen Zeiten. Die Pandemie bestimmt seit einem Jahr unser Leben und wir nehmen mit großer Sorge wahr, dass die finanzielle und menschliche Not immer größer wird“, sagt Oberbürgermeister Dr. Matthias Knecht. „Wir nehmen weiterhin Anträge entgegen und freuen uns, in Bedrängnis geratene Einrichtungen zu unterstützen.“

Mit privaten Spenden für das Startkapital des Fonds gesorgt hatten neben OB Knecht der Erste Bürgermeister Konrad Seigfried, Bürgermeister Michael Ilk sowie Albert Geiger, damals kommissarischer Leiter des Dezernats Stadtentwicklung, Hochbau, Liegenschaften. Auch die Stadträtinnen und Stadträte beteiligten sich mit Spenden an dem Nothilfefonds. Insgesamt wurden bisher 66.700 Euro gespendet. Gefördert werden gemeinnützige Träger aus den Bereichen Kultur, Kirche, Sport und Soziales.

Wer Unterstützung durch den Fonds beantragen möchte oder Fragen dazu hat, wendet sich bitte an: Stadt Ludwigsburg, Büro Oberbürgermeister, Hannes Eisele, Wilhelmstraße 11, 71638 Ludwigsburg, Telefon 07141 910-2238, E-Mail: H.Eisele@ludwigsburg.de.

Das Spendenkonto des Fonds lautet: Kreissparkasse Ludwigsburg, Kontonummer 17 732, BLZ 604 500 50, IBAN: DE36 6045 0050 0000 0177 32, BIC CODE: SOLADES1LBG. Kontoinhaber ist die Bürgerstiftung Ludwigsburg. Der Verwendungszweck heißt „Spende Corona-Soforthilfe“. Eine Spendenquittung kann ausgestellt werden.

Quelle Stadt Ludwigsburg

RKI meldet am Freitag 9997 Corona-Neuinfektionen und 394 Todesfälle

Die Lage in Deutschland am Freitag 25.02. :

Am Freitag meldete das RKI im Vergleich zur Vorwoche einen leichten Anstieg bei den Corona-Neuinfektionen. Die Zahl der Todesfälle dagegen ist im Vergleich zur Vorwoche abermals gesunken.

Die Gesundheitsämter haben dem Robert Koch-Institut 9.997 Corona-Neuinfektionen gemeldet. Außerdem wurden binnen 24 Stunden weitere 394 Menschen, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus gestorben sind verzeichnet. Vor genau einer Woche waren 9.113 Neuinfektionen und 508 Todesfälle registriert worden. Gestern wurden 11.869 Fälle verzeichnet. (Stand: 26.02.)

Der Höchstwert von 1.244 neuen gemeldeten Todesfällen war am 14. Januar erreicht worden. Bei den binnen 24 Stunden registrierten Neuinfektionen war mit 33.777 am 18. Dezember der höchste Wert gemeldet worden – darin waren jedoch 3.500 Nachmeldungen enthalten.

Insgesamt haben sich seit Beginn der Corona-Krise laut RKI mindestens 2.424.684 Menschen in Deutschland nachweislich mit dem Virus Sars-CoV-2 infiziert. Die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion liegt nach RKI-Angaben bei 69.519. Das sind 394 mehr als am Vortag. Rund 2.235.700 (+9.200) Menschen haben die Infektion nach RKI-Schätzungen überstanden. (Stand: 26.02.)

Die Zahl der binnen sieben Tagen an die Gesundheitsämter gemeldeten Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner (Sieben-Tage-Inzidenz) steigt laut RKI auf 62,6 (Vortag 61,7). Ihr bisheriger Höchststand war am 22. Dezember mit 197,6 erreicht worden.

red

Die Alternativen zu WhatsApp

Viele Nutzer von WhatsApp stehen den geänderten Nutzungsbedingungen und Datenschutzregeln extrem kritisch gegenüber. Bis zum 15. Mai gibt es noch eine “Gnadenfrist” – dann müssen sie zugestimmt haben. Wenn nicht, wird das Konto inaktiv, kündigt WhatsApp an.

“Das bedeutet: Anwender werden für einige Wochen noch Anrufe erhalten und über neue Nachrichten informiert”, so die Verbraucherzentrale NRW. Sie sollen aber nicht mehr in der Lage sein, empfangene Nachrichten zu lesen oder eigene zu verschicken. Nach 120 Tagen werden ihre Konten dann voraussichtlich komplett gelöscht.

Wer dem Messenger aus dem Facebook-Konzern schon vorher den Rücken kehren will, sollte nicht einfach nur die App löschen. Denn das Konto bleibt in diesem Fall trotzdem bestehen. Um den Dienst zu verlassen, tippen Anwender in den Einstellungen auf “Account” und dort auf “Meinen Account löschen”.

Und welche Alternativen gibt es? Die Verbraucherchützer haben sich die Apps Facebook Messenger, Ginlo, Signal, Skype, Telegram, Threema, WhatsApp und Wire angesehen und zeigen die Unterschiede auf. Den kompletten Vergleich gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw.

Die eigene Handynummer ist bei vielen Apps Pflicht. Ausnahmen sind der Facebook Messenger, Skype, Threema und Wire. Kritisch zu bewerten ist es, wenn eine App zwingend auf das Adressbuch zugreifen will. Denn damit stellt man den Anbietern die Kontaktdaten von Verwandten, Freunden, Bekannten und Geschäftspartnern zur Verfügung – meist ohne zu wissen, ob die überhaupt damit einverstanden sind. So ließen sich bei Telegram und WhatsApp keine neuen Chats eröffnen, wenn man nach der Installation den Zugriff auf die Kontakte verweigerte.

Übrigens: Es gibt auch anbieterunabhängige Messenger, die nicht als geschlossene Systeme betrieben werden. Sie funktionieren technisch in etwa so wie E-Mails: Anwender brauchen ein Konto auf einem Server (wie die E-Mail-Adresse). Die Anwendung zum empfangen und senden von Nachrichten können sie sich aussuchen (wie das E-Mail-Programm). Aber: die Messenger müssen mit den gleichen Protokollen arbeiten, zum Beispiel XMPP oder Matrix.

Rudolf Huber / glp

Corona-Impfung trotz immunschwächender Medikamente

Chronisch erkrankte Menschen mit einer Therapie, die das Immunsystem unterdrückt, haben häufig Ängste, bei einer Infektion einen schweren Verlauf der Covid-19-Erkrankung zu erleiden. Mit der Corona-Impfung verbinden sie einerseits die erhoffte Schutzwirkung, sind andererseits jedoch oft verunsichert, ob die Impfung ein besonderes Risiko für sie darstellt.

Die aktuell zugelassenen Impfstoffe Comirnaty, Covid-19 Vaccine Moderna und Covid-19 Vaccine AstraZeneca sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Sicherheit bislang nicht an Patientinnen und Patienten untersucht worden, deren Immunsystem mittels bestimmter Medikamente – sogenannter Immunsuppressiva – unterdrückt wird. Die über viele Jahrzehnte angesammelten wissenschaftlichen Erfahrungen mit verschiedenen Impfstoffen lassen jedoch Annahmen zu.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut – eine mit hochkarätigen Wissenschaftlern besetzte Expertenkommission – nimmt an, dass die Wirksamkeit der Impfstoffe bei Betroffenen geringer ausfallen kann. Dies ist abhängig von Art und Ausmaß der Einschränkung des Immunsystems. Gleichzeitig vermutet die STIKO aber nicht, dass die Impfstoffe für immunsupprimierte Menschen mit höheren Risiken oder Nebenwirkungen verbunden sind.

Für Patientinnen und Patienten bedeutet dies, dass trotz einer immunsystemunterdrückenden Therapie eine Corona-Impfung möglich sein kann. Die individuelle Nutzen-Risiko-Abwägung müssen dabei die behandelnden Ärztinnen und Ärzte vornehmen, die alle Befunde und den erkrankten Menschen genau kennen.

Die Fragen zu Wirksamkeit und Sicherheit stellen sich für immunsupprimierte Menschen auch bei anderen Impfungen. Gut zu wissen ist, dass Autoimmun-Erkrankungen wie beispielsweise die Multiple Sklerose keine grundsätzliche Kontraindikation für Schutzimpfungen darstellen. Für viele Erkrankungen oder Therapien, die mit einer Beeinflussung des Immunsystems einhergehen, liegen detaillierte Empfehlungen vor, welche Impfung in welcher Form durchgeführt werden kann.

Wichtig ist dabei immer die individuelle ärztliche Einschätzung. Dabei sind der Allgemeinzustand der Person, die Art der Therapie und die Dosis, die Therapiedauer sowie weitere Grunderkrankungen zu berücksichtigen. Besonders relevant für die Entscheidung ist die Art des Impfstoffs – ob also ein Tot- oder ein Lebendimpfstoff in Betracht kommt.

Totimpfstoffe enthalten keine vermehrungsfähigen Viren und sind in der Regel trotz immunologischen Störungen gut verträglich. Lebendimpfstoffe dagegen enthalten abgeschwächte vermehrungsfähige Viren und sind bei immungeschwächten Menschen häufig nicht einsetzbar. Alle aktuell zugelassenen Corona-Impfstoffe gehören nicht zu den Lebendimpfstoffen.

Das Beratungsteam der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) informiert Ratsuchende über ihre Impfmöglichkeiten und bestärkt sie darin, das Gespräch mit ihrem behandelnden Facharzt zu suchen. Für Betroffene und ihr Umfeld sind zudem die allgemeinen Regeln wie Kontaktreduktion, das Tragen einer Maske sowie die Einhaltung von Hygieneregeln besonders wichtig. Beratungs-Telefon der UPD: 0800 011 77 22 (gebührenfrei aus allen Netzen)

Montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr, Samstag von 8 bis 16 Uhr.

Rudolf Huber / glp

Weniger Verkehrstote im Jahr 2020

Im Jahr 2020 kamen im Straßenverkehr 10,6 Prozent weniger Menschen ums Leben als im Vorjahr. Dies berichtet das Statistische Bundesamt (Destatis). In Zahlen ausgedrückt: In Deutschland sind im vergangenen Jahr 2 724 Menschen bei Unfällen im Straßenverkehr ums Leben gekommen – 322 Todesopfer weniger als im Jahr 2019.

“Die Corona-Pandemie hatte einen positiven Effekt auf die Unfallstatistik”, kommentiert Richard Goebelt, Bereichsleiter Fahrzeug und Mobilität des TÜV-Verbands, die Statistik. “Durch Lockdown, Homeoffice und verringertes Reiseaufkommen waren 2020 weniger Menschen im Straßenverkehr unterwegs und es kam zu weniger Unfällen.” Die rückläufige Zahl der Verkehrstoten um 10,6 Prozent sei positiv. “Trotzdem sind die erfreulichen Zahlen kein Ergebnis, auf dem wir uns ausruhen dürfen.” Die “Vision Zero” mit Ziel von null Verkehrstoten sei deshalb nicht schneller erreichbar. “Die Zahlen von 2020 sind nicht repräsentativ für die Entwicklung der Verkehrssicherheit.”

Zu Wort meldet sich auch das Institut für Straßenwesen an der RWTH Aachen: “Wir dürfen uns durch die aktuellen Unfallzahlen nicht in falscher Sicherheit wiegen”, sagt der stellvertretende Institutsleiter Dr. Dirk Kemper. Trotz des signifikanten Mobilitätsrückgangs in den Corona-Lockdown-Phasen, unter anderem mit Schulschließungen und weniger Schulkindern per Rad oder Fuß auf den Straßen, falle der Rückgang der Unfallzahlen vergleichsweise niedrig aus. Die Zahl der Unfälle mit verletzten oder getöteten Radfahrern sei sogar angestiegen, sicherlich auch bedingt durch höhere Verkaufszahlen bei E-Bikes.

Lars Wallerang / glp

Erneute Autokorso-Demo am Freitag und Sonntag in Ludwigsburg

Für morgen, Freitag, 26. Februar 2021, wurde in Stuttgart eine Versammlung in Form eines Autokorsos angemeldet, der vom Stadtgebiet Stuttgart voraussichtlich über die B 27 nach Ludwigsburg führen wird und sich im Bereich B27/Frankfurter Straße Höhe Einmündung L 1138 Richtung Seeschloss Monrepos wieder auflösen soll. Das Polizeipräsidium Ludwigsburg geht davon aus, dass der Autokorso gegen 18:45 Uhr den Stadtrand erreichen wird. In der Folge muss bis gegen 19:30 Uhr entlang der B 27 durch das Ludwigsburger Stadtgebiet mit Verkehrsbehinderungen gerechnet werden.

Auch am Sonntagmittag findet im Landkreis Ludwigsburg unter dem Motto “Aus der Diktatur in die Freiheit” eine weitere Versammlung statt, die als Autokorso durchgeführt wird.

Die Versammlungsanmeldung wurde von der Stadt Ludwigsburg bestätigt. Mit dieser Bestätigung sind einige Auflagen verknüpft, deren Einhaltung die Versammlungsleitung zu gewährleisten hat und die durch die Polizei überprüft werden.

Für die Stadtverwaltung als Versammlungsbehörde gab es keine rechtliche Grundlage, den Autokorso zu verbieten, auch wenn es sich um denselben Anmelder handelt wie am 19.02.2021. Denn das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte in seinem Beschluss festgehalten, dass einer weiteren Kundgebung des Veranstalters unter bestimmten Bedingungen zugestimmt werden könne. Das Gericht nannte einen öffentlichen Parkplatz als Ausgangs- und Endpunkt des Autokorso. Zudem müsse der Veranstalter zu erkennen geben, dass er künftig gewillt sei, entsprechende Auflagen wie ein Hupverbot zu akzeptieren und auf deren Einhaltung hinzuwirken.

In einem Kooperationsgespräch legten Stadtverwaltung und Veranstalter einen angemessenen Start- und Endpunkt sowie eine entsprechende Strecke fest. Der Veranstalter versicherte, auf die Einhaltung der Auflagen hinzuwirken. Die nach dem Autokorso vorliegenden Erfahrungen werden erneut in die Entscheidung über mögliche weitere Veranstaltungen dieser Art einfließen.

Die Versammlung wird gegen 11.00 Uhr in der Reuteallee in Ludwigsburg beginnen. Der Autokorso wird dann ein kurzes Stück über die Bundesstraße 27 geleitet und dann über die Markgröninger Straße nach Asperg fahren. Anschließend führt die Aufzugsstrecke die Teilnehmenden von Markgröningen, nach Unterriexingen, Großsachsenheim, Kleinglattbach, Gündelbach bis Häfnerhaslach. Dort endet die Versammlung gegen 12.30 Uhr.

Um einen gefahr- und soweit als möglich reibungslosen Ablauf der Versammlung gewährleisten zu können, wird die Polizei Sperrungen entlang der Strecke errichten müssen. Den Verkehrsfluss aufrechtzuerhalten ist hierbei ein wichtiges Ziel. Verkehrsbehinderungen werden aber nicht ausbleiben. Polizei und Stadtverwaltung bitten diesen Umstand bei geplanten Fahrten zu berücksichtigen.

Das Polizeipräsidium Ludwigsburg weist die Teilnehmerinnen und Teilnehmer abermals daraufhin, dass die vorgegebene Aufzugstrecke, sowie die bestehenden Verkehrsregeln einzuhalten sind und den Weisungen der Polizeibeamten Folge zu leisten ist.

Quelle: Polizeipräsidium Ludwigsburg