Ärzte, Polizisten, Kellner, Krankenschwestern und Ärzte, Sanitäter oder Feuerwehrmänner – diese und noch mehr Berufsgruppen können von erholsamen Weihnachtstagen oft nur träumen. Doch welche Rechte haben Arbeitnehmer überhaupt “zwischen den Jahren”?
Grundsätzlich gilt: Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage. Es hängt also ganz vom Wohlwollen des Arbeitgebers ab, ob diese Tage frei sind oder dafür ein halber oder ganzer Urlaubstag genommen werden muss. Der 25. und 26. Dezember dagegen sind gesetzlich festgelegte Feiertage, an denen das Arbeiten generell untersagt ist. Laut der ARAG Experten sind im Arbeitszeitgesetz 16 Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot aufgeführt. So muss beispielsweise im Sicherheits- oder im Gesundheitswesen auch an Feiertagen eine Versorgung gewährleistet sein.
“Rein rechtlich ist niemand verpflichtet, Weihnachten ans Diensthandy zu gehen”, erklären die Fachleute. Außer ein Arbeitnehmer hat einen Bereitschaftsdienst übernommen. Und Führungskräfte können unter Umständen auch dazu verpflichtet sein.
Einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf Feiertagszuschläge gibt es nicht. Nur für geleistete Nachtarbeit an Feiertagen gibt es einen Aufschlag. Ansonsten steht dem an Sonn- oder Feiertagen schuftenden Mitarbeiter ein Ersatzruhetag zu. Allerdings gilt in den meisten Fällen nicht die gesetzliche Vereinbarung, sondern eine vertragliche oder tarifvertragliche – und dort kann dann auch das individuelle Recht auf mögliche Zuschläge festgelegt sein.
Ein Bonbon für alle, die an den gesetzlichen Feiertagen arbeiten müssen und einen Zuschlag bekommen: der lohnt sich. “Denn der Lohnzuschlag an Heiligabend ab 14 Uhr und an den Weihnachtsfeiertagen ist bis zu 150 Prozent und an Silvester ab 14 Uhr bis zu 125 Prozent des Grundlohnes von maximal 50 Euro pro Stunde steuerfrei”, so die ARAG Experten.
Rudolf Huber