Teure Fehler bei der Steuererklärung

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Aufgrund der Corona-Sonderregeln ist die Steuererklärung gegenwärtig noch komplexer als sonst. Gleichzeitig machen Steuerzahler oft Fehler und verlieren dadurch Geld. Immerhin muss die Einkommensteuererklärung erst Ende Oktober beim Finanzamt sein, denn die Bundesregierung hat die Abgabefrist verlängert. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) zeigt derweil ein paar teure Steuerfehler.

Steuerfehler Nummer eins: Nachweise verschlampen. Die Rechnung für den Handwerker, der Nachweis über die Zahn-OP, die Quittungen zu den Fachbüchern, das Fahrtenbuch für den Dienstwagen: Wer im Laufe des Jahres keine Nachweise und Belege für seine Ausgaben sammelt, der wird die Kosten schwerlich absetzen können. Denn ohne entsprechende Belege fehlen die exakten absetzbaren Beträge sowie die erforderlichen Nachweise für das Finanzamt, falls dieses nachfragen sollte.

Der einfachste Weg aus dem Chaos: Sammeln Sie alle Quittungen und Belege übers Jahr in einem Ordner oder noch einfacher in einem Schuhkarton. Sitzen Sie an Ihrer Steuererklärung, können Sie die Nachweise sortieren und den richtigen Ausgaben zuordnen – nämlich Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen – und dann an der richtigen Stelle in den Formularen der Steuererklärung eintragen.

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Es ist einer der häufigsten Fehler in Sachen Steuererklärung: Handwerker, Putzfrauen oder auch Au-pairs bar bezahlen. Dabei lassen sich die Rechnungen dafür in vielen Fällen von der Steuer absetzen – entweder als sogenannte Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung. Die Grundvoraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie die Kosten nicht bar bezahlen, sondern überweisen. Nur mit Rechnung und Überweisungsträger können Sie alle Steuervorteile in Bezug auf Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen ausschöpfen.

Sie sind Mieter oder Eigentümer? Dann können Sie Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, die in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung angegeben werden. Dazu gehören z.B. die Kosten für die Gartenpflege oder die Hausreinigung, aber auch Gerätewartungen zum Beispiel am Brandmelder, dem Aufzug oder der Heizung. Bei Mietern, die in einem Mehrfamilien- bzw. Hochhaus wohnen, kann da einiges zusammenkommen.

Die entsprechende Aufstellung solcher Kosten finden Sie in der Regel in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung unter einer Überschrift wie “Nachweis Aufwendungen gem. § 35a EStG”. Denn die einzelnen Hausverwaltungen bzw. Energiedienstleister sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Mietern eine Auflistung aller Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahen Dienstleistungen während eines Jahres zur Verfügung zu stellen.

Weiterer Steuerfehler: Außergewöhnliche Belastungen nicht angeben. Bislang galt: Nur die Krankheits- oder Pflegeheimkosten, die über Ihrer eigenen zumutbaren Belastungsgrenze liegen, können Sie absetzen. Wie hoch die Grenze für jeden Einzelnen ausfällt, richtet sich momentan vor allem nach dem Einkommen: Je mehr Sie verdienen, desto mehr Ausgaben gelten derzeit als zumutbar. Viele sammeln deshalb erst gar keine Nachweise für die Brille oder die Zahn-OP, weil sie denken, dass sie mit den Kosten sowieso nicht über die Zumutbarkeitsgrenze kommen.

Steuerfehler während der Pandemie: Corona-Sonderregeln ungenutzt lassen. Homeoffice-Pauschale, steuerfreie Corona-Sonderzahlungen, Kurzarbeitergeld: Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung einige Maßnahmen beschlossen, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Steuererleichterungen zu verschaffen. So können Arbeitnehmer, die in den heimischen vier Wänden am Esstisch oder in der Arbeitsecke arbeiten, mit der im letzten Winter neu beschlossenen Homeoffice-Pauschale bis zu 600 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Konkret darf ein Arbeitnehmer pro Arbeitstag im Homeoffice eine Pauschale von fünf Euro von der Steuer absetzen, allerdings höchstens 600 Euro im Jahr. Das entspricht 120 Tagen Homeoffice: 120 Tage x 5 Euro = 600 Euro.

Lars Wallerang / glp