Endlich Rechtssicherheit bei der Verwendung von Dashcams im Verkehrsalltag. Der Bundesgerichtshof hat die Aufnahmen des elektronischen Zeugen jetzt für zulässig erklärt. Zumindest in einem Einzelfall. Und das sorgt für Kritik.
“Da die bisherige Verwertbarkeit der Aufzeichnungen vor Gericht im Ermessen des Richters lag, begrüßen wir, dass der Bundesgerichtshof endlich einen gesetzlichen Rahmen geschaffen hat”, so der ACV Automobil-Club Verkehr. Nach dessen Auffassung können die Minikameras einen Beitrag zur allgemeinen Verkehrssicherheit leisten, “da sie Verkehrsrowdys zur Vernunft zwingen. Ihr Einsatz könnte vor allem gefährliches Drängeln und zu dichtes Auffahren reduzieren”, so der verkehrspolitische Sprecher des ACV, Jürgen Koglin.
Weniger positiv wertet der Automobilclub ACE die Einzelfallentscheidung. Denn eine einheitliche Regelung, wann und inwiefern Dashcam-Aufzeichnungen gerichtsverwertbar sind, gebe es weiterhin nicht. “Die heutige Entscheidung des BGH über die Zulässigkeit von Dashcams als Beweismittel vor Gericht ist inhaltlich enttäuschend und unzureichend. Es wurde lediglich eine Einzelfallentscheidung getroffen, keine Grundsatzentscheidung mit klarem richtungsweisenden Charakter. Die Verbraucher wird das bei der Frage, ob eigene Aufzeichnungen generell gerichtsverwertbar sind oder nicht, weiter im Dunkeln tappen lassen”, so Hannes Krämer, Verkehrsrechtsexperte des ACE.
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Redakteur: Rudolf Huber