
Von Hendrik Paul – 10.54 Uhr
Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Unterstützung für einen Assistenzhund erhalten. Darauf weist die Württembergische Versicherung mit Blick auf eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hin. (S 66 SO 4016/25 ER)
In dem Fall ging es um eine psychisch erkrankte Frau, die unter schweren gesundheitlichen Einschränkungen litt und im Alltag auf ihre speziell ausgebildete Assistenzhündin angewiesen war. Gutachten bestätigten, dass das Tier sie unter anderem bei Panik- und Migräneattacken unterstützte und ihr half, sich durch Menschenmengen zu bewegen.
Der zuständige Leistungsträger hatte die Übernahme von Kosten für Futter und Hundehaftpflicht zunächst abgelehnt. In zweiter Instanz sprach das Gericht der Frau in einer Eilentscheidung jedoch teilweise Leistungen zur sozialen Teilhabe zu.
Nach Auffassung des Gerichts unterscheidet sich die Assistenzhündin wesentlich von einem gewöhnlichen Haustier. Sie könne deshalb als Hilfsmittel anerkannt werden, wenn sie erforderlich ist, um behinderungsbedingte Einschränkungen auszugleichen.
Noch offen ist, ob auch die Kosten für spezielles Futter vollständig übernommen werden müssen.

