Urteil: Versicherung zahlt bei “Werkstatt-Klau”

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Das Landgericht Oldenburg hat die Rechte von Autofahrern gegenüber Versicherungen gestärkt: Denn wer seinen Autoschlüssel in den Briefkasten einer Werkstatt einwirft und das Fahrzeug dort abstellt, erhält von der Kaskoversicherung bei Diebstahl den Schaden ersetzt. Ausnahme: Wenn erkennbar war, dass der Autoschlüssel nicht sicher vor dem Zugriff Dritter ist, handelt der Autobesitzer grob fahrlässig und verliert seinen Versicherungsschutz. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts vom 14. Oktober 2020 (AZ: 13 O 688/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Der Kläger stellte sein Auto an einem Sonntag auf dem Parkplatz des Autohauses ab. Am Montag sollte es repariert werden. Er warf den Autoschlüssel absprachegemäß in den Briefkasten des Autohauses. Dieser war in die Fassade integriert und befindet sich selbst im Gebäude. Gegen Diebstahl war der Briefkastenschlitz durch ein gezacktes Metallteil gesichert. Außerdem hatte er zwei gegenläufig Schrägen. Der Kläger meinte nun, in der Nacht zum Montag sei sein Fahrzeug gestohlen worden. Die Versicherung warf ihm grobe Fahrlässigkeit vor und wollte nicht zahlen.

Der Kläger war gegen seine Teilkaskoversicherung erfolgreich. Er hatte, so das Gericht, den Diebstahl bewiesen und hat Anspruch auf Schadensersatz. Grundsätzlich sei zwar anerkannt, dass jemand grob fahrlässig handle, wenn er den Autoschlüssel in den Briefkasten eines Autohauses einwirft. Es komme aber auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei beurteilte das Gericht die Frage, ob bei dem Kläger der Verdacht aufkommen musste, der Schlüssel sei nicht hinreichend gesichert.

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Das verneinte das Gericht. Der Briefkasten war in das Gebäude eingebaut und auch ansonsten gesichert und beleuchtet. Daher habe der Mann nicht damit rechnen müssen, dass der Schlüssel entwendet werden könne. “Bei diesem äußeren Bild mussten dem Kläger keine Zweifel kommen, dass der Schlüssel von unbefugten aus dem Briefkasten herausgenommen werden würde”, so das Gericht.

Rudolf Huber / glp