Verfassungsgericht stoppt Triage-Vorgaben: Ärzterechte verletzt

Das Bundesverfassungsgericht hat die Triage-Regeln im Infektionsschutzgesetz aufgehoben. Die Richter sehen darin einen ungerechtfertigten Eingriff in die Therapiefreiheit von Ärzten und sprechen dem Bund die Zuständigkeit ab. Damit fällt eine zentrale Vorgabe für den Ernstfall weg, in dem Intensivplätze knapp werden.

Karlsruhe (red) – Das Bundesverfassungsgericht hat die Triage-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes gekippt. Sie seien mit dem Grundgesetz unvereinbar, teilte das Gericht am Dienstag mit. Man habe sie wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen für nichtig erklärt.

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Die Verfassungsbeschwerden waren von Fachärzten im Bereich der Notfall- und Intensivmedizin eingereicht worden. Sie argumentierten, dass die Regelungen ihre Berufsfreiheit einschränkten. Das Gericht folgte dieser Argumentation und erklärte, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Die angegriffenen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes schränkten die Therapiefreiheit ein und beeinträchtigten die Berufsausübungsfreiheit der Ärzte, so die Karlsruher Richter.

Das Gericht stellte klar, dass die Regelungen nicht als Maßnahmen zur Eindämmung oder Vorbeugung übertragbarer Krankheiten angesehen werden können. Sie seien vielmehr als reines Pandemiefolgenrecht zu betrachten, das nicht unter die Gesetzgebungskompetenz des Bundes falle.

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Die Triage-Regel sollte im Fall von Engpässen bei der Versorgung schwer kranker Patienten gelten. Dabei geht es um die Reihenfolge, in der Patienten bei zu knappen Ressourcen intensivmedizinisch behandelt werden. Faktoren wie Alter, Geschlecht oder Behinderungen sollten den Regelungen zufolge keine Rolle dabei spielen dürfen, sondern nur die kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist mit sechs zu zwei Stimmen ergangen (Beschluss vom 23. September 2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23).