Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg weist AfD-Klage zur Richter-Nachwahl ab

Der Verfassungsgerichtshof für Baden-Württemberg hat die Klage der AfD-Landtagsfraktion gegen die Nachwahl eines Richters abgewiesen. Die Richter stellten klar: Ein exklusives Vorschlagsrecht für Posten, die ursprünglich auf AfD-Initiative besetzt wurden, gibt es weder in der Landesverfassung noch in der Parlamentspraxis. Die Wahl von Rami Suliman im Mai 2024 sei rechtmäßig erfolgt – der Landtag habe freie Hand bei der Besetzung.

Stuttgart (red) – Der Verfassungsgerichtshof für Baden-Württemberg hat eine Klage der AfD-Landtagsfraktion gegen die Nachwahl eines Richters zurückgewiesen. Das Gericht teilte am Mittwoch mit, die AfD habe kein alleiniges Vorschlagsrecht für die Besetzung des Gremiums.

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Die Wahl von Rami Suliman am 15. Mai 2024 sei rechtmäßig erfolgt.

Die AfD hatte argumentiert, sie besitze ein exklusives Vorschlagsrecht für Nachbesetzungen von Richtern, die ursprünglich auf ihre Initiative hin gewählt worden waren. Der Verfassungsgerichtshof wies dies zurück: Weder die Landesverfassung noch die parlamentarische Praxis sähen ein solches Recht vor.

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Die freie Wahl durch den Landtag stehe im Vordergrund.

Der Verfassungsgerichtshof besteht aus neun Mitgliedern, die für neun Jahre gewählt werden. Drei davon müssen Berufsrichter sein, drei weitere müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.

Die ehrenamtlichen Richter dürfen gleichzeitig kein anderes politisches Amt bekleiden.