Verkehrszeichen kennen keine Feiertage

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Eine Geschwindigkeitsbegrenzung von Montag bis Freitag muss auch an gesetzlichen Feiertagen beachtet werden. Das gilt selbst dann, wenn an dem Schild das Zusatzzeichen “Kinder” angebracht wurde und es vor einer Schule steht. Verkehrszeichen gelten so wie angebracht. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (AZ: Ss Rs 13/2018 (28/18 OWi)).

Folgender Fall war dem Urteil vorausgegangen: Ein Mann fuhr 46 km/h statt der erlaubten 30 km/h. Er sollte 35 Euro Geldbuße zahlen. Festgestellt wurde der Geschwindigkeitsverstoß an einem Ostermontag in Höhe einer Schule. Die Anordnung, 30 km/h zu fahren, galt von “Montag bis Freitag, 7:00 bis 17:00 Uhr”. Der Autofahrer meinte, dass eine solche Geschwindigkeitsbegrenzung an einem Ostermontag wegen des fehlenden Schulunterrichts nicht gelte.

Ein Trugschluss, wie sich herausstellte: Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gelte auch dann, wenn es sich bei dem betreffenden Wochentag um einen Feiertag handele. Es liege im Interesse der Verkehrssicherheit, es nicht jedem einzelnen Verkehrsteilnehmer zu überlassen, zu beurteilen, ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung auch am gesetzlichen Feiertag gelte oder nicht.

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“Der Straßenverkehr erfordert einfache und klare Regeln” so das Gericht. Unbequemlichkeiten, die sich daraus ergeben könnten, müssten im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden.

Ralf Loweg