Volljährige Kinder: Was Eltern zahlen müssen

ANZEIGE

Gerade auch volljährige Kinder ab 18 Jahren können ihre Eltern kräftig zur Kasse bitten. Die sind nämlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dazu verpflichtet, ihrem Nachwuchs die schulische und berufliche Ausbildung zu finanzieren. Doch was müssen Eltern genau zahlen – und wann dürfen sie den Geldhahn zudrehen?

Wohnen Schüler mit 18 Jahren noch zu Hause und sind nicht verheiratet, haben sie weiter Anspruch auf Unterhalt, so die ARAG Experten. Wie viel das ist, richtet sich nach dem Einkommen der Eltern und wird in der “Düsseldorfer Tabelle” festgehalten. Aktueller Mindestunterhalt: 530 Euro im Monat. Dabei können volljährige Kinder ihren Unterhalt in bar verlangen, allerdings kann bei getrennt lebenden Eltern der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, seinen Anteil mit Kosten für Wohnen, Essen und Taschengeld verrechnen.

Teurer wird es bei volljährigen Sprösslingen, die nicht mehr zu Hause wohnen. Die haben Anspruch auf 860 Euro monatlich – ganz egal, wieviel die Eltern verdienen. Die ARAG Experten: “Studiengebühren und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht in diesem Regelsatz enthalten.”

ANZEIGE

Auch während der Ausbildung steht volljährigen Kindern Unterhalt von beiden Elternteilen zu. Der Gesetzgeber gesteht jungen Menschen dabei zu, sich zu irren oder die Meinung zu ändern. So müssen die Eltern auch weiterhin Unterhalt zahlen, wenn das Kind den Lehrberuf wechselt. Muss die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden, zahlen die Eltern auch für den zweiten Anlauf.

Möchte das Kind nach seiner Ausbildung doch noch studieren, hängt die weitere Unterhaltspflicht der Eltern davon ab, ob das Studium inhaltlich mit der Lehre in Zusammenhang steht. Ein klassischer Fall für weitere Unterhaltszahlungen ist etwa die Banklehre, der ein Betriebswirtschaftsstudium folgt. So lange es einen nachvollziehbaren, sinnvollen Zusammenhang zwischen Lehre und Studium gibt, müssen Eltern zahlen, hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: XII ZB 192/16).

Und natürlich muss auch während des Studiums Unterhalt gezahlt werden, unabhängig von der Wahl des Studienfaches und auch davon, wie (wenig) sinnvoll der Studiengang in den Augen der Eltern ist oder welche Zukunftsperspektiven das Studium hat. Kinder sind aber verpflichtet, “zügig und zielorientiert zu studieren und dabei die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich zu überschreiten”. Im Zweifelsfall müssen den Eltern sogar Leistungsnachweise vorgelegt werden.

Interessanter Aspekt dabei: Das Kindergeld muss direkt an volljährige Kinder weitergeleitet werden, egal, ob sie noch zu Hause wohnen oder nicht. “Aber es wird in voller Höhe auf den Unterhalt angerechnet”, relativieren die ARAG Experten diese Tatsache. Sie weisen zudem darauf hin, dass Kindergeld nach dem 18. Geburtstag erneut beantragt werden muss. Liegen mehr als vier Monate zwischen Schule und Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts, gibt es kein Kindergeld mehr.

Rudolf Huber / glp