Von 2G bis Böllerverbot: Diese neuen Corona-Einschränkungen sollten Sie kennen

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Berlin – Bund und Länder haben sich auf der Ministerpräsidentenkonferenz am Donnerstag auf eine Reihe von Corona-Maßnahmen geeignet. Die Regelungen im Detail: Im Bundeskanzleramt soll ein erweiterter Bund-Länder-Krisenstab eingerichtet werden, “der frühzeitig die Probleme in der Logistik, bei der Impfstofflieferung und -verteilung erkennen und beheben soll”, wie es im Beschluss wörtlich heißt. Bis Weihnachten soll allen eine Erst-, Folge oder Auffrischungsimpfung ermöglicht werden.

“Bei einer hohen Nachfrage in der Bevölkerung kann das bis zu 30 Millionen Impfungen erfordern”, heißt es im Beschluss. Der Kreis der Personen, die Impfungen durchführen dürfen, soll deutlich ausgeweitet werden. Kurzfristig sollen Ärzte eine Impfung an Apotheker oder Pflegefachkräfte “delegieren” dürfen.

Apotheker, Zahnärzte und “weitere” nicht im Beschlusspapier konkret benannte Personengruppen sollen künftig aber auch auf neuer gesetzlicher Grundlage Corona-Impfungen durchführen können. Sofern keine Auffrischungsimpfung erfolgt, wird der Status “vollständig geimpft” künftig wohl schon früher entfallen. Bis zum Jahresende soll es hier Klarheit geben.

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Der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, Gaststätten, etc.) soll nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich sein, ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). Hierzu soll es Ausnahmen für Personen geben, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich.

2G gilt bundesweit und inzidenzunabhängig künftig auch im Einzelhandel. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. “Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden”, so der Bund-Länder-Beschluss.

In allen Ländern werden strenge Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte veranlasst. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sollen künftig auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt werden. Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind hiervon ausgenommen.

Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sollen davon nicht berührt sein. Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden deutlich eingeschränkt.

Es werden Begrenzungen der Auslastung und eine absolute Obergrenze von Zuschauern festgelegt. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauern. Bei Veranstaltungen im Freien darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Personen.

Dabei müssen medizinische Masken getragen werden. Auch hier gilt mindestens 2G, eventuell plus Test. “In Ländern mit einem hohen Infektionsgeschehen müssen Veranstaltungen nach Möglichkeit abgesagt und Sportveranstaltungen ohne Zuschauer durchgeführt werden”, heißt es dazu im Bund-Länder-Beschluss.

Spätestens ab einer Inzidenz von mehr als 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen werden Clubs und Diskotheken in Innenräumen geschlossen. Aus Sicht des Bundes ist das rechtlich schon jetzt möglich. Bei der Reform des Infektionsschutzgesetzes soll das aber noch einmal “unzweifelhaft klargestellt” werden.

In Kreisen mit einer Inzidenz oberhalb von 350 Infektionen je 100.000 Einwohner müssen alle Kontakte reduziert werden. Deshalb gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften eine Teilnehmergrenze von 50 Personen (Geimpfte und Genesene) in Innenräumen und 200 Personen (Geimpfte und Genesene) im Außenbereich. In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen. Das Infektionsschutzgesetz soll um weitere Regelungen ergänzt werden, damit Länder und Regionen mit einem hohen Infektionsgeschehen “weiterhin angemessene zusätzliche Maßnahmen (z.B. zeitlich befristete Schließungen von Gaststätten, Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums, Beschränkung von Ansammlungen, Einschränkungen bei Hotelübernachtungen) zur Verfügung haben”, heißt es im Bund-Länder-Beschluss. Zudem soll die noch laufende Übergangsfrist für Maßnahmen, die bis zum 25. November schon in Kraft getreten sind, über den 15. Dezember hinaus verlängert werden. Der Bund will zudem eine “einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte” auf den Weg bringen, z.B. in Altenpflegeeinrichtungen und Krankenhäusern. Der Deutsche Bundestag soll “zeitnah” über eine allgemeine Impfpflicht entscheiden. “Sie kann greifen, sobald sichergestellt werden kann, dass alle zu Impfenden auch zeitnah geimpft werden können, also etwa ab Februar 2022”. Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten – “auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems”, wie es heißt.

red / dts Nachrichtenagentur