Vorsorgevollmacht: Gut vorbereitet für den Ernstfall

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Krankheit, Unfall oder Alter: Jeder Erwachsene kann plötzlich in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten des Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln zu können. “Dann ist es von Vorteil, wenn die Person eine Vorsorgevollmacht erstellt hat”, sagt Heike Morris, juristische Leiterin der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). “Das Dokument benennt eine Person des Vertrauens, die im Ernstfall stellvertretend für den Verfasser und in seinem Namen handeln darf.”

Ein solcher Ernstfall tritt zum Beispiel ein, wenn Sie aufgrund einer psychischen Krankheit, körperlicher Beeinträchtigung oder geistiger oder seelischer Behinderungen nicht mehr in der Lage sind, sich vollständig selbst um Ihre Angelegenheiten zu kümmern. Lebens- oder Ehepartner, volljährige Kinder oder Eltern gelten dann nicht automatisch als bevollmächtigt, in Ihrem Namen Rechtsgeschäftige abzuschließen oder Entscheidungen zu fällen.

Zu diesem Zweck bestellt das Gericht einen gesetzlichen Betreuer für Aufgabenkreise, für die eine Betreuung notwendig ist. Gerichte versuchen vorrangig, Angehörige des Betroffenen als ehrenamtlichen Betreuer auszuwählen. “Es kann jedoch sein, dass eine fremde Person, ein Berufsbetreuer, bestimmt wird”, sagt Heike Morris.

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Anders ist die Situation, wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erstellt haben. In dieser können Sie eine oder mehrere Personen, denen Sie uneingeschränkt vertrauen, benennen und ihnen das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend und rechtsverbindlich zu handeln – zum Beispiel, falls Sie pflegebedürftig werden und selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind.

In der Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, welche Bereiche Ihres Lebens diese betrifft und welche Befugnisse Sie dem Bevollmächtigten einräumen. “Dieser kann dann zum Beispiel Entscheidungen bezüglich Ihres Vermögens oder Aufenthaltsortes treffen oder dazu berechtigt werden, Sie vor Gericht oder bei Behörden zu vertreten.” In anderen notwendigen Fällen, die nicht von der Vollmacht erfasst sind, kann weiterhin eine Betreuerbestellung erforderlich werden.

Sicherheitshalber sollte die Vorsorgevollmacht schriftlich aufgesetzt, mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben werden. “Eine Beglaubigung, ob durch einen Notar oder eine Betreuungsbehörde, ist nicht zwingend erforderlich. Sie stärkt jedoch die Akzeptanz im alltäglichen Rechtsverkehr”, sagt Heike Morris.

Bei Grundbuchangelegenheiten ist eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Diese kann für eine Gebühr von zehn Euro bei einer Betreuungsbehörde eingeholt werden. Zusätzlich zur Vorsorgevollmacht sollte jede Person eine Patientenverfügung verfassen. In dieser können Sie festlegen, welche medizinische Behandlung der Bevollmächtigte im Krankheitsfall anordnen darf.

Weitere Informationen gibt es im Online-Special der UPD: “Vorsorgevollmacht – Warum sollte ich Vorsorge treffen?” unter https://patientenberatung.de/de/gesundheit/themenspecial/themenspecial-vorsorgevollmacht. Die Telefon-Hotline der UPD lautet 0800 011 77 22. mp/rhu