Was Sie über das Erbrecht wissen sollten

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Eine schicke Villa, eine Truhe voller Gold oder ein Berg mit Geld: Gerade in Krisenzeiten träumen wohl die meisten Menschen von finanzieller Sicherheit. Dieser Traum kann sich für viele auch ganz überraschend erfüllen. Zum Beispiel durch eine Erbschaft. Also quasi über Nacht vom Tellerwäscher zum Millionär.

Doch bevor Erben bereits das Geld verplanen, sollten sie sich mit der Materie vertraut machen. Und das ist nicht immer ganz einfach. Denn das Erbrecht wird zwar laufend erneuert, aber es bleibt ein Buch mit sieben Siegeln. Es ist also nicht unwichtig, die aktuellen Regelungen zu verstehen. Die ARAG-Experten geben Hilfestellung.

Pflegeleistungen beim Erbausgleich: Ohne Testament gingen pflegende Angehörige früher häufig leer aus. Nach der jetzigen Regelung erhält jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat.

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Erbschaft im Ausland: Rentner, die in ihr Ferienhaus auf Mallorca ziehen, Arbeitnehmer, die ins Ausland entsandt wurden oder Familien, die auswandern. Sie alle sollten bedenken, dass sie nach der seit August 2015 geltenden EU-Erbrechtsverordnung im Todesfall möglicherweise nach dem Recht ihres Aufenthaltslandes beerbt werden – selbst, wenn sie nach wie vor die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies kann zu unliebsamen Überraschungen führen. So ist etwa das im deutschen Erbrecht geltende Pflichtteilsrecht einigen anderen Erbrechtsordnungen unbekannt.

Dürfen Pflegekräfte erben? Laut den Heimgesetzen der Länder dürfen Träger, Leitung und Mitarbeiter weder Geld noch geldwerte Leistungen zusätzlich erhalten. Nur kleine Aufmerksamkeiten sind erlaubt.

Erbschaften in Steueroasen: Ein verstecktes Konto auf den Kaiman-Inseln, in der Schweiz oder einer anderen Steueroase: Wer solch eine Erbschaft nicht beim Finanzamt meldet und erwischt wird, zahlt hohe Strafen. Als Erbe haben Sie dafür drei Monate Zeit – und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von dem Erbe erfahren.

Strafrechtlich haben Sie nichts zu befürchten – selbst wenn es sich um Schwarzgeld handeln sollte. Es gilt hier der Leitsatz: Steuerschuld kann man erben – Strafbarkeit nicht.

Auch bei Selbstanzeigen spielen unversteuerte Erbschaften eine Rolle. Wenn die Erbschaft schon mehr als elf Jahre zurückliegt, ist die zu zahlende Steuer auf das Erbe ebenso verjährt wie die Strafe. Das gilt aber nicht für die Steuer auf die durch das Konto verdienten Zinsen. Wer eine nicht verjährte Erbschaft außen vorlässt, macht sich nicht nur strafbar, sondern riskiert auch, dass seine Selbstanzeige unwirksam wird.

Ralf Loweg / glp