Welche Corona-Regeln für Friseurbesuche gelten

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Ab dem 04. Mai dürfen Friseurgeschäfte in Baden-Württemberg wieder Haare schneiden. Jedoch nur unter bestimmten Auflagen. Doch Obacht – nicht alle Dienstleistungen sind dann erlaubt.

Für viele wird es höchste Zeit sich nach mehreren Wochen wieder die Haare schneiden zu lassen. Nach den neuesten Corona-Verordnungen der Landesregierung von Baden-Württemberg, dürfen Friseursalons unter bestimmten Bedingungen ab dem 04.Mai ihre Türen öffnen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Friseure und Kunden zählt unter anderem dabei zu den verpflichtenden Maßnahmen, heißt es in dem am Mittwoch veröffentlichten Arbeitsschutzstandard der zuständigen Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.

Es gelten zwei Grundsätze, die aufgrund des direkten Kontakts und somit erhöhtem Infektionsrisikozwischen Friseurin oder Friseur und den Kunden und Kundinnen nötig sind:

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  • Für Tätigkeiten, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann, müssen Beschäftigten Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt werden. Kunden und Kundinnen müssen ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Personen – Beschäftigte und Kundschaft – mit Symptomen einer Infektion der Atemwege (sofern nicht etwa vom Arzt abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht im Friseursalon aufhalten. Der Betrieb hat ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (etwa bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen, zum Beispiel im Rahmen von Infektions-Notfallplänen.

Der Branchenstandard ist für alle Friseurbetriebe verbindlich. Darüber hinaus sind länderspezifische Vorgaben ebenso wie weitere ergänzende Empfehlungen des Robert Koch Instituts umzusetzen.

Einschränkungen 

Dienstleistungen wie Augenbrauen- und Wimpernfärben Rasieren, oder Bartpflege sind demnach vorerst nicht erlaubt. Weiterhin muss in den Betrieben ein ausreichender Abstand zwischen den Menschen sichergestellt werden.

red