Weniger Urlaub wegen Kurzarbeit

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Viele Arbeitnehmer mussten wegen der Corona-Pandemie in Kurzarbeit. Viele auch in Kurzarbeit Null. Das Problem dabei: Während dieser Zeit erwirbt man keine Urlaubsansprüche. Der Jahresurlaub wird für den Zeitraum der Kurzarbeit null anteilig gekürzt.

Gegen diese Bestimmung hatte eine Verkaufshilfe in der Systemgastronomie geklagt. Sie ist in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Pro Jahr stehen ihr 28 Werktage oder umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu.

Wegen der Corona-Pandemie arbeitete die Frau von April bis Dezember 2020 wiederholt in Kurzarbeit Null. Im August und September 2020 gewährte ihr der Arbeitgeber insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub. Die Klägerin meinte, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge schließlich im Interesse des Arbeitgebers.

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Nach Ansicht der Klägerin würde ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehen. Der Arbeitgeber entgegnete laut der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), dies sei mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null nicht der Fall.

Die Klage der Frau blieb in zwei Instanzen erfolglos. Während der Kurzarbeit Null erwerbe man keine Urlaubsansprüche, urteilten die Richter. Unter anderem, weil Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt werden, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig gekürzt wird.

Dies entspricht auch dem EU-Recht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsteht während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch nicht, so die DAV-Arbeitsrechtsanwälte (AZ: 6 Sa 824/20).

Rudolf Huber / glp