Wenn die Steuererklärung zu spät kommt

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Für die Abgabe der Steuererklärung 2018 hatte man erstmals etwas mehr Zeit. Der Stichtag war nicht im Mai, sondern am 31. Juli. Doch der Termin ist verstrichen. Wer es trotz dieser zweimonatigen Fristverlängerung nicht rechtzeitig geschafft hat, seine Steuer einzureichen, muss mit Verspätungszuschlägen oder gar mit einer Steuerschätzung rechnen. Beides ist nicht gut für die Geldbörse.

Was Steuerzahler auch nach dem Verstreichen der Frist tun können, um hohe Säumnisgebühren zu umgehen, verraten Experten des Versicherers ARAG. Zunächst stellt sich die Frage: Wer muss überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Antwort: Der Gesetzgeber vermutet in bestimmten Fällen, dass er trotz Lohnsteuerabzug und/oder Vorauszahlungen während des Jahres von Ihnen zu wenig Einkommensteuer bekommen hat. Deshalb müssen Sie als Arbeitnehmer unter anderem dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft (§ 46 EStG):

– Sie waren gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt.

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– Sie hatten unversteuerte Einkünfte über 410 Euro; etwa Honorare, Renten oder Mieten.

– Auf Ihrer Lohnsteuerkarte ist ein Freibetrag eingetragen und Ihr Arbeitslohn lag über 11.600 Euro beziehungsweise gemeinsam mit Ihrem Ehegatten über 22.050 Euro im Jahr.

– Sie haben Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zum Beispiel Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld.

– Sie wurden geschieden und Sie oder Ihr Ex-Partner haben im gleichen Jahr wieder geheiratet.

Wer nun den Termin verpasst hat, kann zum Beispiel einen Steuerberater beauftragen. So verlängert sich die Frist automatisch auf den 29. Februar 2020, sofern das Finanzamt nicht ausdrücklich eine frühere Abgabe verlangt hat. Der Grund für den späteren Termin ist simpel: Den Steuerexperten ist es nicht zuzumuten, die ganze Arbeit in den ersten sieben Monaten des Jahres zu erledigen. Diese Regelung gilt auch, wenn man die Steuerunterlagen von einem Lohnsteuerhilfeverein bearbeiten und einreichen lässt.

Wenn Sie vor der Abgabefrist eine stillschweigende Fristverlängerung beantragen, ist diese schon so gut wie akzeptiert. Wenn Sie vom Finanzamt nichts mehr hören, ist der Antrag genehmigt. Wenn Sie nach verstrichener Frist noch eine Fristverlängerung beantragen, sind Sie auf das Wohlwollen der zuständigen Finanzbehörde angewiesen. Wichtig ist, dass Sie Gründe für Ihr Anliegen nennen. Dazu zählen beispielsweise ein Umzug, eine Dienstreise, Krankheiten oder fehlende Unterlagen. Akzeptiert das Finanzamt die Verlängerung, haben Sie nach Auskunft der ARAG-Experten in der Regel noch bis zum Jahresende Zeit.

Wer keinen dieser Auswege nimmt, muss vermutlich tief in die Tasche greifen. Es gilt: Je später die Steuerunterlagen abgegeben werden, desto höher die Verspätungszuschläge. Bis zu zehn Prozent des festgesetzten Steuerbetrages darf das Finanzamt kassieren. Immerhin: Bei 25.000 Euro ist der Säumniszuschlag gedeckelt. Wenn keine Aufforderung und Erinnerung mehr hilft, übernimmt schließlich das Finanzamt die Steuererklärung und schätzt die Besteuerungsgrundlage. Dass diese Rechnung in der Regel nicht zu Gunsten des säumigen Steuerzahlers ausfällt, versteht sich wohl von selbst.

mid / Lars Wallerang