Wenn Handwerker hinlangen

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Ohne Handwerker geht es nicht. Doch wenn nach erledigter Arbeit die Rechnung auf den Tisch flattert, fallen viele aus allen Wolken. Und warum? Oft gehen die Preisvorstellungen über eine erbrachte Leistung beim Ausführenden und Beauftragenden weit auseinander. Was helfen kann, die entstehenden Kosten im Blick zu behalten, ist ein Kostenvoranschlag, sagen Experten des Versicherers ARAG.

Aus dem Kostenvoranschlag sollte hervorgehen, welche Arbeiten durchgeführt werden sollen und was sie kosten. Dabei darf der Kostenvoranschlag selbst nicht in Rechnung gestellt werden, denn das treibe den Gesamtpreis in die Höhe und würde einen Vergleich erschweren. Ein Kostenvoranschlag – vom Gesetz “Kostenanschlag” genannt – ist daher in der Regel kostenlos, wenn mit dem Handwerker nichts anderes vereinbart ist. Verlangt der Handwerker eine Vergütung für den erstellten Kostenvoranschlag, muss er dies mit dem potenziellen Auftraggeber in einem eigenständigen Vertrag vereinbaren. Der schlichte Verweis des Handwerkers auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht dafür nicht aus (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 19 U 57/05).

Ein Kostenvoranschlag ist allerdings nur verbindlich, wenn man dies bei Erstellung des Auftrags mit dem Handwerker vereinbart hat. Dann handelt es sich im strengen Sinne allerdings nicht mehr um einen Kostenvoranschlag, sondern um eine Festpreisvereinbarung. Ansonsten nennt der Voranschlag nur die ungefähr zu erwartenden Kosten für die Arbeit und das Material. Das bedeutet allerdings nicht, dass er grenzenlos überschritten werden darf, so die Experten.

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Eine “unwesentliche” Überschreitung des Kostenvoranschlages müssen Sie als Auftraggeber zwar akzeptieren. Das Problem: Was ist “unwesentlich”, was “wesentlich”? Die Grenze hat sich bei den Gerichten zwischen zehn und 20 Prozent eingependelt und ist auch abhängig von der Höhe der Gesamtkosten. Wird diese Grenze überschritten, muss der Handwerker den Kunden rechtzeitig informieren. Dann hat er die Wahl, ob der Auftrag zum höheren Preis durchgeführt werden soll oder nicht. Falls nicht, lässt sich der Vertrag außerordentlich kündigen. Die bis dato erbrachten Leistungen des Handwerkers müssen aber bezahlt werden.

Ralf Loweg