Wenn Weihnachtspäckchen zu Irrläufern werden

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Weihnachtszeit ist Päckchen-Zeit. Und wo Paketdienste ins Spiel kommen, ist Ärger programmiert. Beispielsweise werden Päckchen gelegentlich zu Irrläufern. Experten wissen, was dann zu tun ist und wie die unterschiedlichen Rechtslagen aussehen.

Wenn der Paketbote vor der Tür steht und einer älteren Dame an der Haustür einen riesengroßen Karton bunter Bauklötze in die Hand drückt, den sie offensichtlich gar nicht bestellt hat, fragt man sich zu Recht: Was soll sie damit anfangen? Nach Auskunft von Experten des Versicherers ARAG kann der Verbraucher mit so genannten “unbestellten Sachen” grundsätzlich machen, was er will.

Das bedeutet im beschriebenen Fall: Die alte Dame darf mit den Bauklötzen spielen, sie entsorgen oder an die Enkel verschenken – der Versender hat keinerlei Ansprüche gegen sie. Eine Ausnahme gibt es laut Gesetz allerdings: Handelt es sich bei der Sendung erkennbar um eine irrtümliche Lieferung, weil zum Beispiel die Nachbarin der alten Dame den gleichen Nachnamen und ein kleines Kind hat, ist sie verpflichtet, die Ware aufzubewahren und auf Aufforderung des Unternehmens herauszugeben.

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Wo liefert man nun Irrläufer ab? Die einfache Antwort: nirgends. Die Seniorin aus unserem Beispiel darf im Fall einer irrtümlichen Lieferung vom Versender verlangen, die bunten Bauklötze bei ihr abzuholen. Und sie darf eine angemessene Frist einräumen. Rührt sich der Versender daraufhin nicht, darf sie das Kinderspielzeug wiederum verschenken, wegwerfen oder als Andenken behalten. Entscheidet sich die nette alte Dame, das Paket zur Post zu bringen, hat sie nach Auskunft der ARAG Experten Anspruch auf so genannten Aufwendungsersatz, also die Erstattung der Rücksendekosten.

Bis zur Ablieferung eines Paketes ist das Transportunternehmen verantwortlich, wenn der Empfänger ein Verbraucher ist. Geht die Bestellung also auf dem Weg verloren oder landet sie irrtümlicherweise an der falschen Adresse, muss der Versender mit dem Transporteur klären, wo das Paket geblieben ist. In diesem Fall müssen also die Eltern, die wahrscheinlich händeringend auf die Lieferung der Bauklötze warten, die Ware erst bezahlen, wenn sie eintrifft. Selbst wenn inzwischen die Rechnung kommt und auf Zahlungsfristen verweist.

Die Experten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das auch für die Frist des Widerrufrechtes gilt: Sie beginnt erst dann, wenn die Bauklötze bei den Eltern angekommen sind und unter dem Weihnachtsbaum platziert werden können.

Lars Wallerang