Wer zahlt bei geplatzter Hochzeit?

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Hochzeitfeier erst geplant, dann geplatzt – wegen der Corona-Pandemie keine Seltenheit. Kosten entstehen trotzdem. Doch wer zahlt? Die Verbraucherzentrale NRW klärt über diese Frage auf.

Das Aufgebot war bestellt, die Einladungen an 120 Hochzeitsgäste verschickt, Location und Catering für die Party reserviert und angezahlt – doch dann kam Corona. Vielen Brautpaaren hat die Pandemie die Planungen für ein rauschendes Fest in diesem Frühjahr verhagelt.

“Die Hochzeitspaare, die sich ratsuchend an uns wenden, sind oftmals mit Forderungen von Anbietern konfrontiert, die Stornierungskosten für angemietete Räume oder Event-Locations fordern oder bestenfalls Gutscheine für eine spätere Nutzung anbieten”, sagt Iwona Husemann, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Ein Angebot, das für abgesagte Hochzeitsfeiern, aber auch für ausgefallene Partys zum runden Geburtstag oder Abiturfeiern für die Betroffenen oftmals wenig Sinn ergibt. Denn der eigentliche Anlass für das Fest ist fest terminiert und liegt nach Aufhebung der Corona-Einschränkungen nicht mehr vor.

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Da die amtlichen Verfügungen laufend angepasst werden und sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, sollte man sich stets aktuell erkundigen, welche Regelung vor Ort gilt, raten die Verbraucherschützer.

“Da bei einer Hochzeitsfeier der Zweck der Anmietung einer Location also aus behördlichen Gründen entfällt, liegt juristisch betrachtet die ‘Unmöglichkeit der Leistungserbringung’ vor und für die Verbraucher besteht keine Pflicht zur Zahlung”, erklärt Husemann. Entsprechend dürfe der Vermieter bei einer Absage auch keine Stornokosten verlangen.

Weil es sich bei privaten Festen wie Hochzeiten, Abifeiern oder Geburtstagspartys nicht um eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung handele, würden diese auch nicht von den Regelungen des Gutscheingesetzes umfasst. Die Verbraucher müssen bei einer Absage der Festivität also auch keinen Gutschein akzeptieren.

Lars Wallerang