Um die zunehmende “Vermüllung” des Stadtbilds durch weggeworfene „to-go“ und „take-away“-Verpackungen entgegenzutreten, hat die Stadt Tübingen seit 01. Januar 2022 eine “Verpackungssteuer” eingeführt. Eine Tübinger Filiale des US-Fast-Food-Konzerns McDonald’s wehrte sich vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim dagegen und bekam jetzt Recht.
Der VGH erklärte am Mittwoch: In dem Normenkontrollverfahren zur Verpackungssteuer Tübingen hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Verpackungssteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen vom 30. Januar 2020 für unwirksam erklärt.
Eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen. (Az. 2 S 3814/20). Die Urteilsbegründung will das Gericht voraussichtlich im April vorlegen.
Hintergund: In Tübingen gilt seit dem 1. Januar 2022 eine Verpackungssteuer. Der Steuerbetrag beträgt:
- 0,50 Euro (netto) für Einwegverpackungen wie zum Beispiel Kaffeebecher
- 0,50 Euro (netto) für Einweggeschirr wie zum Beispiel Pommesschalen
- 0,20 Euro (netto) für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel wie zum Beispiel Trinkhalm oder Eislöffel
Die Verpackungssteuer müssen die Verkaufsstellen von Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck zahlen, die darin Speisen und Getränke für den sofortigen Verzehr oder zum Mitnehmen ausgeben.
red