EuGH-Urteil: Hotels dürfen auf eigenen Webseiten günstigere Preise anbieten

ANZEIGE

Luxemburg – Im Streit um sogenannte “Bestpreisklauseln”, die die Buchungsplattform “Booking.com” in der Vergangenheit Hotels auferlegt hat, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte von Hotels gestärkt.

Bestpreisklauseln könnten nach dem Wettbewerbsrecht der Union grundsätzlich nicht als “Nebenabreden” angesehen werden, heißt es in einem Urteil des EuGH von Donnerstag. Nach den Klauseln durften Hotels ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht preiswerter anbieten als bei dem Portal.

Die Luxemburger Richter stellten fest, dass die Erbringung von Online-Hotelbuchungsdiensten durch Plattformen wie Booking zwar eine “neutrale oder sogar positive Auswirkung” auf den Wettbewerb darstelle. Es stehe aber nicht fest, dass weite oder enge Bestpreisklauseln notwendig seien und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel stünden.

ANZEIGE

Das Bundeskartellamt hatte die Praxis Ende 2015 verboten, Booking wandte sich später 2020 an ein niederländisches Gericht. Dieses legte schließlich dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit sowohl enger als auch weiter Bestpreisklauseln im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln der Union zur Vorabentscheidung vor. Das niederländische Gericht muss noch die finale Entscheidung treffen (C-264/239).

red