EuGH-Urteil: Unternehmen dürfen Verträge nicht allein auf Schufa-Bewertung anbieten

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In einem wegweisenden Urteil hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden, dass Unternehmen nicht allein auf Basis einer automatisierten Schufa-Bewertung darüber entscheiden dürfen, ob sie Verträge mit Kunden abschließen. Das sogenannte “Scoring” wird gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als eine grundsätzlich verbotene “automatisierte Entscheidung im Einzelfall” angesehen, vor allem dann, wenn es eine “maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung” spielt. Diese wegweisende Entscheidung bringt wichtige Impulse für den Datenschutz und die individuellen Rechte von Verbrauchern im Finanzsektor.

Zudem entschied der Gerichtshof in Bezug auf die Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung, dass es im Widerspruch zur DSGVO stehe, wenn private Auskunfteien solche Daten länger speicherten als das öffentliche Insolvenzregister. Die erteilte Restschuldbefreiung solle nämlich der betroffenen Person ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen, und habe daher für sie “existenzielle Bedeutung”, hieß es in der Urteilsbegründung. Diese Informationen würden bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person stets als “negativer Faktor” verwendet.

In Deutschland sieht der Gesetzgeber eine sechsmonatige Speicherung der Daten vor. Soweit die Speicherung der Daten nicht rechtmäßig sei, wie dies nach Ablauf der sechs Monate der Fall sei, habe die betroffene Person das Recht auf Löschung dieser Daten, und die Auskunftei sei verpflichtet, sie unverzüglich zu löschen, so das Gericht.

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red