Gesetzeslücke bei gefälschtem Impfpass

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Das Vorlegen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke ist momentan nicht strafbar. Deshalb kann er auch nicht beschlagnahmt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück vom 26. Oktober 2021 (AZ: 3 Qs 38/21), so das Rechtsportal “anwaltauskunft.de”.

Der Hintergrund: Am 11. Oktober 2021 beantragte die Polizei die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme eines mutmaßlich gefälschten Impfausweises. Der Beschuldigte hatte das Heftchen in einer Apotheke vorgelegt, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten. Das Amtsgericht Osnabrück lehnte den Antrag allerdings ab. Denn: Das Verhalten des Beschuldigten sei nicht strafbar.

Diese Entscheidung wurde jetzt auch durch das Landgericht Osnabrück bestätigt. Das Gericht ging bei seinem Urteilsspruch von einer “Strafbarkeits-Lücke” aus.

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Ein Impfpass sei zwar ein Gesundheitszeugnis, so die Begründung. Die Vorlage sei aber nicht bei einer Behörde, sondern in einer Apotheke erfolgt. Das sei ein privates Unternehmen und nicht in die staatliche Verwaltung eingeordnet. Außerdem würden die Regelungen der Urkundenfälschung hier nicht greifen. Und es fehle an einer Strafbarkeit nach dem Impfschutzgesetz. Dieses stelle nur die Taten einer zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigten Person unter Strafe, speziell durch den impfenden Arzt.

Eine Möglichkeit ließ das Gericht der Exekutive aber doch: Die “Sicherstellung” eines gefälschten Impfausweises ist möglich. Und zwar, weil die Verwendung eines unechten oder gefälschten Impfausweises in jedem Fall – wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr – eine “gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit” darstelle. Der Impfausweis dürfe daher auf Grundlage des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts sichergestellt werden.

Rudolf Huber / glp